Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern
Leitsatz (amtlich)
Die Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern hält sich im zulässigen Rahmen, wenn in etwa ein Richtwert von 2 Personen je Zimmer und eine Verweildauer nicht unter einem halben Jahr eingehalten wird.
Normenkette
WEG § 15
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Zwischenurteil vom 27.02.1992; Aktenzeichen 2 T 623/90) |
AG Ludwigsburg (Zwischenurteil vom 20.07.1990; Aktenzeichen GR I 141/90 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 wird verworfen.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.02.1992 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Rechtsbeschwerdewert: |
100.000,– DM. |
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer eines Hausgrundstücks in der Altstadt von X, das früher im Alleineigentum des Beteiligten Ziff. 3 gestanden hatte und durch Teilungserklärung vom 28.05.1982 in 4 Miteigentumseinheiten aufgeteilt worden ist: Eine Teileigentumseinheit im Erdgeschoß, 2 Wohnungseigentumseinheiten im 1. Obergeschoß (je eine 3-Zimmer-Wohnung.) und eine Wohnungseigentumseinheit im Dachgeschoß (4-Zimmer-Wohnung).
Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben das Teileigentum im Erdgeschoß als Miteigentümer vom Beteiligten Ziff. 3 erworben und an eine Bank vermietet, die dort eine Zweigstelle betreibt. Nach Anhängigkeit des vorliegenden Unterlassungsverfahrens hat der Beteiligte Ziff. 3 die im Dachgeschoß befindliche Wohneinheit schenkweise der Beteiligten Ziff. 4 übertragen (Eintragung im Grundbuch: 12.07.1990).
Die Teilungserklärung bestimmt in D II § 2 Ziff. 3: Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken benützt werden.
Im Frühjahr 1990 gestaltete der Beteiligte Ziff. 3 die beiden Wohnungen im 1. Obergeschoß und die ihm damals noch gehörende Wohnung im Dachgeschoß so um, daß die Unterbringung von bis zu 34 Aus- und Übersiedlern möglich wurde. Eine Unterbringung von Aussiedlern in den 3 Wohnungen erfolgte dann auch auf Grund des vom Beteiligten Ziff. 3 am 10./15.05.1990 mit dem Land Baden-Württemberg geschlossenen Vertrags.
Am 11.05.1990 haben die Beteiligten Ziff. 1 und 2 beim Amtsgericht Ludwigsburg beantragt,
dem Beteiligten Ziff. 3 zu untersagen, das 1. Obergeschoß und das Dachgeschoß des Gebäudes als gewerblichen Beherbergungsbetrieb umzubauen und zu nutzen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen.
Durch Beschluß vom 20.07.1990 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß diese von der Wohnraumnutzung völlig abweichende Form der Nutzung die Beteiligten Ziff. 1 und 2 nicht unzumutbar beeinträchtige, weil sie selbst ihr Miteigentum gewerblich und nicht zu Wohnzwecken nutzen. Gegen diesen Beschluß legten die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sofortige Beschwerde ein. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 20.09.1990 wurde das Unterlassungsverfahren vom Landgericht ausgesetzt mit Rücksicht auf die Vorgreiflichkeit eines von den Beteiligten Ziff. 1 und 2 am 21.09.1990 eingeleiteten Beschlußanfechtungsverfahrens. In diesem durch 3 Instanzen geführten Verfahren wurden die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.09.1990 gefaßten Beschlüsse, die den Beteiligten Ziff. 3 und 4 die Nutzung der 3 Wohnungen als Wohnungen für Aus- und Umsiedler genehmigten, rechtskräftig für ungültig erklärt. Nach Vorliegen des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 05.12.1991 im Beschlußanfechtungsverfahren wurde den Beteiligten durch das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme im Unterlassungsverfahren gegeben.
Am 27.02.1992 hat das Landgericht beschlossen:
- Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 20.07.1990 dahin abgeändert, daß dem Antragsgegner untersagt wird, seine beiden im 1. Obergeschoß befindlichen Wohnungen als Übergangswohnheim zu nutzen.
- Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,– DM angedroht.
- Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten in beiden Instanzen zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Gegen diesen am 31.03.1992 zugestellten Beschluß legten der Beteiligte Ziff. 3 und die Beteiligte Ziff. 4 durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 14.04.1992 sofortige weitere Beschwerde ein. Sie beantragen,
den Beschluß des Landgerichts vom 27.02.1992 abzuändern und den Beschluß des Amtsgerichts vom 20.07.1990 wiederherzustellen, hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Landgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 beantragen Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde.
Auf das Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 ist mangels Beschwer unzulässig.
Die Beteiligte...