Leitsatz (amtlich)
1. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist bei der Kostenentscheidung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen Schiedssprüchen unabhängig davon anwendbar, ob ein "Anerkenntnisbeschluss" in entsprechender Anwendung des § 307 ZPO ergehen kann.
2. Besteht die Verpflichtung aus dem Schiedsspruch in der Unterlassung bestimmter Handlungen, so ist in der Regel ein berechtigtes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckbarerklärung gegeben, ohne dass es einer besonderen Veranlassung durch den Schuldner bedarf. In diesem Fall ist für die Anwendung des § 93 ZPO regelmäßig kein Raum.
Normenkette
ZPO §§ 93, 1060, 1062
Tenor
Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. U. vom 11.1.2008 mit dem vereinbarten Wortlaut
"§ 1 Die Beklagten verpflichten sich, ab dem 15.6.2008 es zu unterlassen, den Begriff T. - in jeglicher Schreibweise, mit oder ohne Punkt oder sonstigem Sonderzeichen, in dahingehender Klangweise und auch als Bestandteil eines Wortes - zur Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten zu 1 zu verwenden.
§ 2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 1 zahlen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 - unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - eine Vertragsstrafe von 50.000 EUR.
§ 3 Die Beklagten zu 1 und 2 erklären, dass die Beklagte zu 1 wie folgt heißen wird: T.
§ 4 Die Klägerin verzichtet auf alle übrigen mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche.
§ 5 Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens (Anwaltskosten beider Parteien (§ 35.1 SGO) sowie Honorar und Auslagen des Schiedsrichters)."
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 50.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.6.2008, eingegangen am selben Tag, beantragt, den am 11.1.2008 durch den Schiedsrichter Prof. Dr. U. erlassenen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (vgl. Bl. 25/26 d.A.) für vollstreckbar zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner angezeigt, dass sie "die rechtlichen Interessen der Firma T., (vormals T. ebenda) anwaltlich vertreten" und beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern. Nach Verlängerung der Frist bis 7.8.2008 (Bl. 13 d.A.) haben sie "das sofortige Anerkenntnis" erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen den Vergleich - gemeint der Schiedsspruch - liege nicht vor.
Am 12.8.2008 haben sie "klarstellend" angezeigt, dass sie auch die Interessen des Antragsgegners zu 2 vertreten (Bl. 18 d.A.) und mit Schriftsatz vom 27.8.2008 (Bl. 32/33 d.A.) auch für diesen "das sofortige Anerkenntnis" abgegeben.
II. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 11.1.2008 (Bl. 25/26 d.A.) ist auf Antrag der Antragstellerin gem. §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
1. Die örtliche Zuständigkeit des OLG Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass der Schiedsspruch im hiesigen Bezirk, nämlich auf dem Flughafen S., verhandelt und erlassen wurde.
2. Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnten (§§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO), werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1063 Abs. 2 ZPO).
III. Die Antragsgegner, die in der Sache unterlegen sind, haben die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gem. § 91 ZPO zu tragen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor.
1. Die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ist nicht davon abhängig, ob - was streitig ist - im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ein bindendes Anerkenntnis im prozessualen Sinn (§ 307 ZPO) in Betracht kommt (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27, Rz. 29; Münch in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Rz. 3 zu § 1064 ZPO; a.A. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., Rz. 7 zu § 1042 ZPO).
Auch wenn im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aufhebungsgründen von Amts wegen ein bindendes prozessuales Anerkenntnis nicht zuzulassen sein sollte, wäre gleichwohl im Rahmen der Kostenentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen, so dass dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen wären, wenn der Antragsgegner zur Einleitung des Verfahrens keine Veranlassung gegeben hätte.
2. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, so dass die Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegner nicht in Betracht kommt.
a) Eine (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO kommt nur in Frage, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Da der Schiedsspruch erst durch die formale Vollstreckbarerklärung überhaupt zu...