Verfahrensgang
LG Tübingen (Aktenzeichen 1 KLs 41 Js 3238/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten XXX werden die Hauptverhandlungstermine vom 8. November 2022, 14. November 2022 und vom 17. November 2022
aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
1. Gegen den Angeklagten XXX sowie gegen zwei weitere Angeklagte wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. geführt.
Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2022 Anklage zum Landgericht Tübingen erhoben, wo die Anklageschrift am 29. Juli 2022 einging. In der Folge wurden mit der Pflichtverteidigerin des Angeklagten XXX, Rechtsanwältin XXX, sowie mit den Verteidigern der beiden Mitangeklagten mögliche Hauptverhandlungstermine abgestimmt.
Vor dem Eingang der Anklageschrift beim Landgericht hatte sich am 25. Juli 2022 Rechtsanwalt XXX gegenüber der Staatsanwaltschaft für den Angeklagten XXX legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Eine Weiterleitung des Schriftsatzes an das Landgericht im Nachgang zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft ist nicht erfolgt. Auch wurden weder Rechtsanwalt XXX noch der Angeklagte auf die bereits erhobene Anklage hingewiesen. Infolgedessen blieb Rechtsanwalt XXX bei der Abstimmung der möglichen Hauptverhandlungstermine mit den Verfahrensbeteiligten unberücksichtigt.
2. Mit Verfügung vom 22. August 2022 hat der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens Hauptverhandlungstermine auf den 8. November, 14. November, 17. November sowie weitere Fortsetzungstermine bestimmt.
Tags darauf hat sich Rechtsanwalt XXX telefonisch an die Geschäftsstelle des Landgerichts gewandt und in der Folge per Fax seine verfügbaren Termine übermittelt.
Am 24. August 2022 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt XXX mitteilen lassen, dass die Kammer für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens bereits vor dem Erhalt seines Schreibens vom Vortag Termine bestimmt habe. Sein Legitimationsschreiben habe sich nicht bei der Akte befunden. Ebenfalls am 24. August 2022 hat das Landgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.
3. Gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden hat der Angeklagte XXX mit Schriftsatz vom 29. August 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Hauptverhandlungstage am 8., 14. und am 17. November 2022 aufzuheben.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat die Akten zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der von Rechtsanwalt Baier mitgeteilten möglichen Termine sei nicht möglich gewesen. Außerdem habe Rechtsanwältin XXX die Strafkammer nicht darüber informiert, dass Rechtsanwalt XXX zwischenzeitlich auch für den Angeklagten XXX tätig sei. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Dass in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Rechtsmitteleinlegung namens und im Auftrag des Angeklagten XXX erfolgt, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht, denn jedenfalls ist die Beschwerde nach dem Gesamtzusammenhang und ihrer Begründung, die insbesondere auf das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens abhebt, als Beschwerde in dessen Namen zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 5 Ws 36/15, juris Rn. 11).
b) Das Rechtsmittel ist auch nicht aus anderem Grund unzulässig. Zwar sind Beschwerden gegen die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung als eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 Ws 265/20, juris Rn. 4). Hiervon gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der angefochtenen Entscheidung gewichtige und offensichtliche Ermessensfehler zugrunde liegen (Senat, aaO). Die bloße Zweckmäßigkeit der Terminsbestimmung einschließlich der Möglichkeit einer anderen Terminierung ist der Nachprüfung des Beschwerdegerichts dagegen entzogen.
Vorliegend hätte die angefochtene Entscheidung zur Folge, dass der Angeklagte XXX an den ersten drei, für den weiteren Verfahrensverkauf wesentlichen Hauptverhandlungstagen zwar von seiner Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin XXX, vertreten wäre, nicht aber von Rechtsanwalt XXX, der sein Vertrauen genießt. Hinzu kommt, dass mit Rechtsanwalt XXX im Gegensatz zu den anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern keine Terminsabstimmung erfolgte, obwohl dieser - in unverschuldeter Unkenntnis der bereits erfolgten Anklageerhebung - noch vor Eingang der Anklage beim Landgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Mandatierung angezeigt hatte.
Angesichts dieser Umstän...