Verfahrensgang
AG Stuttgart (Entscheidung vom 29.06.2022; Aktenzeichen 26 Gs 5883/22) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 Qs 52/22) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2022 (Az.: 26 Gs 5883/22) durch den anliegenden Beschluss
neu gefasst;
dieser soll die bezeichnete amtsgerichtliche Entscheidung ersetzen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unbegründet
verworfen.
Das Amtsgericht Stuttgart wird ersucht, dem Beschuldigten den Haftbefehl des Senats zu eröffnen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen ... (u.a.) das verfahrensgegenständliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit seiner am 29. Juni 2022 aufgrund des im Beschlusstenor bezeichneten Haftbefehls vom selben Tag erfolgten Festnahme ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls sind Vorwürfe des gewerbsmäßigen Betruges in einer noch genauer zu bestimmenden Anzahl von Fällen, der gewerbsmäßigen Geldwäsche in zumindest acht Fällen und der Anstiftung zur Geldwäsche in zwei Fällen.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 22. Mai 2020 bis zum 16. Februar 2022 mittels unzutreffender Angaben zur Verwendung sogenannter Schenkungen von 9.643 Einzelpersonen über die von ihm gegründete und (federführend) betriebene, gegen staatliche Corona-Maßnahmen gerichtete Protestbewegung "querdenken-711" Gelder in Höhe von insgesamt € 1.241.170 eingeworben und hiervon einen Teilbetrag von € 640.595 nicht entsprechend seiner Aussagen ausschließlich für "querdenken-711", sondern für private Zwecke verwendet zu haben. Ferner soll er im Zeitraum 8. Juli 2020 bis 3. September 2020 in vier Einzeltransaktionen insgesamt € 430.000 (und mithin Geld, das aus den genannten Betrugstaten herrühren soll) von dem durch ihn - als einzigem Verfügungsberechtigten - für "querdenken-711" eingerichteten Spenden- bzw. Schenkungskonto in bar abgehoben und zwischen dem 15. Februar 2021 und dem 2. Juli 2021 (Bar-)Einzahlungen i.H.v. € 65.000 sowie € 100.000 auf das Konto der - von ihm gegründeten/geführten - ... GmbH getätigt sowie vom Konto dieser Unternehmung am 31. März 2021 und 2. Juli 2021 Bargeldabhebungen i.H.v. € 15.000 und € 37.000 vorgenommen haben. Schließlich soll er die Mitbeschuldigte ... angestiftet haben, am 31. Mai 2021 € 80.000 und am 14. Juni 2021 einen weiteren Betrag von € 50.000 jeweils in bar auf ein Konto der von ihm gegründeten "... Familienstiftung", deren Zweck die "Förderung des Stifters, der leiblichen und gesetzlichen Abkömmlinge des Stifters und des in gültiger Ehe lebenden Ehepartners des Stifters" sowie die "Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen" bzw. die "anlass- und bedarfsabhängige finanzielle Unterstützung des Begünstigten" ist, einzuzahlen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2022 auf die mündliche Haftprüfung vom 15. August 2022 den Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet. Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 11. September 2022 wurde vom Landgericht - 17. Große Strafkammer - Stuttgart mit Beschluss vom 29. September 2022 als unbegründet verworfen.
Der Beschuldigte hat gegen die bezeichnete landgerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz seiner Verteidigung vom 19. Oktober 2022 (weitere) Haftbeschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Bei Vornahme einer "Globalbetrachtung" der Geldflüsse sei festzustellen, dass den in Rede stehenden "Schenkungen" belegbare Auslagen i.H.v. € 1.210.956,49 für "querdenken-711" gegenüberstünden. Als Restguthaben des Spendenkontos seien noch € 119.000 vorhanden, nämlich € 107.000 in einer kryptowährungsbörslichen "Wallet" sowie € 12.000 in bar. Der Beschuldigte habe aus seinem eigenen Vermögen der Querdenkenbewegung im Saldo mindestens € 34.867,54 zur Verfügung gestellt; eine Buchführungspflicht treffe ihn nicht, zumal es sich bei seinen Aktivitäten steuerrechtlich lediglich um ein "Hobby" handele. Hinzu käme, dass sich keiner der verschiedenen Spender/Schenker betrogen fühle. Niemand habe Strafanzeige erstattet und/oder geleistete Geldbeträge zurückgefordert; es sei von renumeratorischen "Dankesschenkungen" auszugehen. Mehr als 1000 Schenker hätten im Übrigen schriftlich erklärt, dass ihnen die Verwendung der Schenkung/Spende "egal" gewesen sei. Hinsichtlich der in Rede stehenden Geldtransfers an die ... GmbH und die Stiftung ... müsse zudem berücksichtigt werden, dass jeweils Rückzahlungsansprüche bestünden, so dass vor dem Hintergrund des thematisierten Restguthabens im Ergebnis kein Vermögensschaden entstanden bzw. gegeben sei. Weiter weist die Verteidigung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in mehrfacher Hinsicht gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz verstoßen und verkannt habe, dass bei einer überwiegenden Mehrzahl der Spenden/Schenkungen die "...