Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Rechtsmittel gegen einen Prozessvergleich

 

Beteiligte

9. H, Hausverwaltung

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.1998 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen und den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert:

5.000,– DM.

 

Gründe

I.

a) Die – bald 90-jährige – Antragstellerin ist in der aus 6 Wohneinheiten und 3 Garageneinheiten bestehenden, 1965 begründeten, an einem Hang gelegenen Eigentumsanlage Sondereigentümerin einer Erdgeschoss-Wohnung mit einem Balkon an der Schmalseite des Gebäudes. Hauptgegenstand des Streits ist dieNutzung eines – unstreitig im Gemeinschaftseigentum stehenden –schmalen Gartenstücks vor dem Balkon der Antragstellerin und insbesondere die Entfernung von mehreren hochgewachsenen, von ihr vor Jahrzehnten gepflanztenForsythien-Sträuchern, die die Antragstellerin als Sichtschutz beizubehalten wünscht.

Auf derWohnungseigentümerversammlung vom 06.11.1996 waren Mehrheitsbeschlüsse über die Verwalterabrechnungen für 1994 und 1995 einschließlich Entlastung des Verwalters gefasst worden sowie unter TOP 4, aber außerhalb der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung ein Beschluss folgenden Inhalts:

es „soll die bisherige Billigung der Nutzung des Gartenstreifens vor bzw. unter dem Balkon” durch die Antragstellerin „mit sofortiger Wirkung rückgängig gemacht werden”.

Dies wurde damit begründet, dass die Hoffnungen, durch diese Regelung alte Streitigkeiten zu beenden, seitens der Antragstellerin nicht erfüllt worden seien.

Auf die rechtzeitige Anfechtung seitens der Antragstellerin hat dasAmtsgericht (Az: GR 192/96 WEG) – nach Erlass einer einstweiligen Anordnung – durch Beschluss vom 19.06.1997 – den Eigentümerbeschluss bezüglich der Gartennutzung für ungültig erklärt und die übrigen Anfechtungsanträge zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde (Az: 10 T 423/97) gewandt.

Auf der (außerordentlichen)Wohnungseigentümerversammlung vom 07.11. 1997 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, den auf der Eigentümerversammlung vom 06.11.1996 unter TOP 4 gefassten Beschluss über die Gartennutzung aufrechtzuerhalten und

„… darüber hinaus, dass jeder Eigentümer berechtigt ist, im Rahmen des Gemeingebrauchs, unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Eigentümer, den Gartenstreifen vor bzw. unter dem Balkon der Wohnung Nr. 2 … zu nutzen”

sowie die am 21.02.1997 beschlossene Gartenpflege (nach Aufhebung der einstweiligen Anordnung) weiterzuführen. Diese Beschlüsse hat die Antragstellerin am 05.12.1997 beim Amtsgericht angefochten (GR 195/97 (WEG)).

b) Im Termin zur mündlichen Verhandlung im vorgenanntenBeschwerdeverfahren (10 T 423/97) haben die Beteiligten am 10.12.1997 nach eingehender Erörterung einen 8 Punkte umfassendenVergleich geschlossen. Punkt 1 dieses Vergleichs lautet:

„Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass im Bereich der Längsseite des Balkons der Antragstellerin auf 2/3 der gesamten Breite gemessen von der dem Hang zugewandten Seite die Sträucher von der Antragstellerin zu entfernen sind.”

Neben der Verpflichtung der Antragstellerin, keinerlei Gartengeräte unterhalb ihres Balkons zu lagern und einen Maschendrahtzaun dauerhaft zu entfernen, enthält der Vergleich die Regelung, dass die Antragstellerin diesen Bereich des Gartens (mit Ausnahme der Bäume) „bepflanzen und gärtnerisch gestalten” darf und alle übrigen Miteigentümer diesen Gartenteil benutzen dürfen, insbesondere als Durchgang. Zugleich ist bestimmt, dass die (noch) strittigen Eigentümer-Beschlüsse vom 06.11.1996 und 07.11.1997 gegenstandslos sind und die Beschlüsse über die Gartenpflege durch die Gemeinschaft sich nur auf die übrigen Gartenbereiche beziehen. Punkt 7 des Vergleichs verpflichtet die Antragstellerin zur – kostenerstattungsfreien – Rücknahme ihres zweiten Anfechtungsantrags (im Verfahren GR 195/97), was seitens des Vertreters der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.12.1997 erfolgt ist.

Mitte Juni 1998 hat die Antragstellerin Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich eingelegt, eine primär auf Ziff. 1 des gerichtlichen Vergleichs vom 10.12.1997 beschränkte „Teilanfechtung” nach § 119 BGB ausgesprochen und Fortsetzung des Verfahrens beantragt; ihr Irrtum liege darin, dass sie gemeint habe, sich nur zur Beseitigung der Sträucher über 1/3 der Balkonlänge verpflichtet zu haben und nicht über 2/3 der Länge. Nachdem die Antragsgegner diesem Begehren entgegengetreten waren, fasste das Landgericht (unter dem Az 10 T 259/98) unter dem 07.07.1998 den Beschluss: „Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 10.121997 beendet worden ist”; der geltend gemachte Irrtum sei rechtlich unbeachtlich, jedenfalls aber nicht beweisbar.

Dagegen wendet sich die Antragsstellerin mit dersofortigen weiteren Beschwerde, mi...

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