Leitsatz

Verspätete Irrtums-Anfechtung

 

Normenkette

§ 44 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 3 WEG, § 119 BGB, § 121 BGB, § 139 BGB

 

Kommentar

1. Der Streit über die wirksame Beendigung eines Wohnungseigentumsverfahrens (Entfernung im sondergenutzten Garten befindlicher Pflanzen) durch Prozessvergleich vor dem Landgericht ist durch einen dies feststellenden Beschluss zu beenden, der durch weitere Beschwerde angegriffen werden kann.

2. Eine erst 6 Monate nach Vergleichsabschluss erklärte Irrtums-(Teil-)Anfechtung ist zum einen dann unzulässig, wenn das Vergleichsergebnis nachträglich durch Herausbrechen eines einzelnen Punktes verändert werden soll und zum anderen auch verspätet, da das Wissen eines Verfahrensbevollmächtigten dem Anfechtenden zuzurechnen ist und ein Vergleichsprotokoll unmittelbar nach Erhalt zu prüfen ist.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2000, 8 W 398/98= NZM 12/2000, 624)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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