Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.06.2019; Aktenzeichen 14 O 122/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.04.2024; Aktenzeichen XI ZR 132/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.6.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4.1.2021 (Bl. 200 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung:

1. Das am 14.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az. 14 O 122/19 - wird abgeändert,

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 8.583,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke ABC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX,

3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die XYZ Rechtsschutzversicherungs AG, Straße, Ort (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.108,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 17.08.2018 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... weder Zins- und Tilgungsleistungen gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet,

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 4.1.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 30.1.2021 Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 4.1.2021 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss an und darüber hinaus stünde der Geltendmachung des Widerrufs der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

2. Die Stellungnahme des Klägers vom 30.1.2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger bezüglich der Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung auf die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren C-187/20 verweist.

aa) Zunächst verhält sich die genannte Stellungnahme gar nicht zu dem - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidenden - Gesichtspunkt, dass auch ein möglicher Fehler in der entsprechenden Information nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris).

Schon deshalb stellt die Stellungnahme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage.

bb) Die Stellungnahme der Kommission übersieht außerdem, dass die dort vertretene Auffassung zu einem schwerwiegenden Eingriff in das materielle Schadensrecht führen würde, indem auf ihrer Grundlage die vom nationalen Schadensrecht vorgegebene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen mangels einfacher Darstellbarkeit europarechtlich nicht zulässig wäre.

Ein solcher Eingriff in das materielle Schadensrecht ist jedoch ausweislich ihrer Erwägungsgründe und nach ihrer Systematik von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht beabsichtigt; die Stellungnahme überzeugt daher bereits im Ausgangspunkt nicht.

cc) Und zuletzt übersieht der Kläger, dass die Vertragsunterlagen der Beklagten gerade di...

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