Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 27.08.2020; Aktenzeichen 25 O 162/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.8.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.1.2021 (Bl. 93 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
1. Das am 27. August 2020 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart - Az. 25 O 162/20 - wird abgeändert,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.745,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx,
3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20.1.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 2.2.2021 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20.1.2021 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.
Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss an, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens bedürfte.
2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger bezüglich der Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung auf die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren C-187/20 verweist.
aa) Zunächst verhält sich die genannte Stellungnahme gar nicht zu dem - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidenden - Gesichtspunkt, dass auch ein möglicher Fehler in der entsprechenden Information nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 23 ff., juris).
Schon deshalb stellt die Stellungnahme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage.
bb) Die Stellungnahme der Kommission übersieht außerdem, dass die dort vertretene Auffassung zu einem schwerwiegenden Eingriff in das materielle Schadensrecht führen würde, indem auf ihrer Grundlage die vom nationalen Schadensrecht vorgegebene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen europarechtlich nicht zulässig wäre.
Ein solcher Eingriff in das materielle Schadensrecht ist jedoch ausweislich ihrer Erwägungsgründe und nach ihrer Systematik von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht beabsichtigt; die Stellungnahme überzeugt daher bereits im Ausgangspunkt nicht.
cc) Und zuletzt übersieht der Kläger, dass die Vertragsunterlagen der Beklagten gerade die von der Kommission geforderte Pauschalierung enthalten.
Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris).
Unter der Prämisse der Kommission und des Klägers, dass eine betragsmäßige Pauschalierung nach der Verbraucherkreditrichtlinie zulässig und erforderlich sei, wären Vorfälligkeitsentschädigung und die Methode ihrer Berechnung durch die entsprechende Klause...