Nachgehend
Tenor
1.
Die Beschwerde gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 06. Mai 2011 (Az.: 6-4455.7/30) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 50.000,- €.
Gründe
I.
Die Beschwerdegegnerin und Landesregulierungsbehörde (LRegB) hat die Beschwerdeführerin durch Festlegung vom 06. Mai 2011 im Zuge eines energiewirtschaftlichen Entgeltgenehmigungsverfahrens zu zahlreichen Auskünften verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin hatte neben ihrer Beschwerde einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 11. August 2011 zurückgewiesen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien nimmt der Senat vorab Bezug auf die Festlegung der LRegB vom 06. Mai 2011 und den Senatsbeschluss vom 11. August 2011, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Beschwerdeführerin hat zur Hauptsache insbesondere weitere Beispiele vorgetragen, um zu belegen, dass Kostendaten aus nicht regulierten Bereichen nicht erforderlich seien.
In einem weiteren, am 02. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz vertieft sie ihr Vorbringen zu einer Beschwer sowie dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage; sie rügt eine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung im weiteren Sinne und die Ankündigung der Beschwerdegegnerin zu den Personaldaten als zu unbestimmt. Außerdem liege kein Fall von § 15 Abs. 2 Nr. 1 LDSG BW vor. Insbesondere stellten § 6 b Abs. 6 EnWG und §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV keine Rechtsvorschriften dar, die die Datenerhebung in der von der Beschwerdegegnerin gewünschten Detailtiefe und in diesem Umfang vorsähen oder zwingend voraussetzten. In § 27 Abs. 1 ARegV sei von den "notwendigen" Daten die Rede.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2012 weiter aus:
Die Regelungen des § 10 Abs. 3 EnWG a.F. (jetzt: § 6b Abs. 3 EnWG) i.V.m. der ARegV hätten nicht das Recht der Behörde zum Gegenstand, Auskunft zu verlangen.
Es stehe integrierten Unternehmen frei, ihren Netzbetrieb zu isolieren und zum Gegenstand einer eigenständigen Unternehmung zu machen. Deswegen habe der Gesetzgeber für sie lange Zeit steuerliche Privilegierungen auch für sogenannte freiwillige Entflechtungen (vgl. § 6 Abs. 2, 3 und 4 EnWG a.F.) vorgesehen.
Die Gegenüberstellung von Werten des Gasnetzbereiches mit der Summe von Werten aller übrigen Sparten sei nicht ausreichend. Die Angabe einer Summe für mehrere, teilweise sehr zahlreiche Unternehmenssparten sei nicht auf ihre Plausibilität hin prüffähig und geradezu dazu angetan, eine Unterbelastung einzelner Unternehmensbereiche zu verschleiern. Ein Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 bis 4 EnWG bzw. §§ 21 f. GasNEV sei nicht der Zweck der Datenerhebung. Im Rahmen der Kostenprüfung nach § 6 Abs. 1 ARegV sei es der LRegB aber nicht verwehrt, bei der Plausibilisierung von Angaben der Netzbetreiber auch Erkenntnisse über andere Netzbetreiber vergleichend heranzuziehen.
§ 7 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 6 EnWG a.F. (jetzt § 7 Abs. 2 bzw. § 7a Abs. 6 EnWG n.F.) und § 7a Abs. 4 Satz 2 EnWG n.F. beträfen die Verpflichtung von Netzbetreibern, sich rechtlich bzw. operationell zu entflechten, beschränkten aber nicht die Aufklärungspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Gerade Mehrspartenunternehmen unterlägen uneingeschränkt der Kontrolle ihrer Kostenzuordnung.
Inzwischen habe die LRegB unter allen Unternehmen anhand von Referenzfällen und Strukturdaten eine Liste von sehr "teuren" Netzbetreibern erstellt. Soweit es sich dabei um "kleine" Netzbetreiber handele, hätten sie nunmehr abweichend von Ziff. 2.4 des Bescheidtenors uneingeschränkt Unterlagen vorzulegen.
Die Möglichkeit zu pauschalen Kürzungen schränke die behördliche Prüfungspflicht nicht ein. Sie diene nur der Effizienz des Prüfungsverfahrens.
Der angegriffene Bescheid enthalte noch keine Verpflichtung zur ausführlichen Darstellung der Personalkosten oder zur Vorlage des Erhebungsbogens Personalkostenübersicht. Dies habe die Beschwerdeführerin ausweislich ihres weiteren Vorgehens nicht verkannt. § 21 TKG enthalte eine grundlegend andere Regelungsstruktur. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei derzeit eine Vorlagepflicht nicht geplant, gegenüber anderen Unternehmen nur in pseudonymisierter Form, was in den Ausführungen "zu Ziffer 3" in Anlage 1 der Festlegung erwähnt sei (s. dort S. 17). Die Beschwerde stelle auch den Umfang der Datenerhebung falsch dar. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz habe der LRegB zwischenzeitlich mit Schreiben vom 12.10.2011 mitgeteilt, dass die datenschutzrechtliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben habe (BG 1). Die Datenerhebungen seien durch Rechtsnormen gedeckt.
Zum Vorbringen der Parteien wird darüber hinaus auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09. Februar 2012 Bezug genommen..
II.
Die Beschwerdeführerin beantragt: