Leitsatz (amtlich)
1. Wenn die Satzung eines Vereins für die ordentliche Mitgliederversammlung eine Einladung über ein - konkret bezeichnetes - Presseorgan vorsieht, gilt dies auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung, soweit für eine solche in der Satzung keine anderweitige Regelung getroffen ist.
2. Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist die Einladung über ein konkret bezeichnetes Presseorgan grundsätzlich ausreichend.
Normenkette
FamFG § 395; BGB § 32
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 22.09.2015; Aktenzeichen VR 210314) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des AG Stuttgart - Registergericht - vom 22.09.2015, VR 2103/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der beteiligte Verein ist ein in E. ansässiger Schwimmsportverein mit über 3.000 Mitgliedern. In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins vom 11.04.2014 wurden die bereits im Vereinsregister als Vorstandsmitglieder eingetragenen Beteiligten Ziff. 7 und 8 wiedergewählt und die Beteiligte Ziff. 6 als weiteres Vorstandsmitglied gewählt. Die Wahl erfolgte gemeinsam im Wege einer so genannten Blockwahl.
Die Eintragung der Beteiligten Ziff. 6 als weiteres Vorstandsmitglied ist am 27.01.2015 im Vereinsregister erfolgt. Die Beteiligten Ziff. 1, 4 und 9, als Vereinsmitglieder haben in der Folge die Ungültigkeit der Wahl im Wege der Blockwahl geltend gemacht und die Löschung der eingetragenen Vorstandsmitglieder im Vereinsregister im Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 Abs. 1 FamFG angeregt. Der Verein beziehungsweise die drei eingetragenen Vorstände wurden zu der daraufhin vom AG beabsichtigten Löschung angehört, worauf seitens des Vereins durch die drei Vorstände Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung erhoben wurde. Zu dessen Begründung wurde vorgetragen, man sei zwar nicht der Auffassung, dass die Wahlen ungültig seien, habe aber am 14.07.2015 im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erneut eine Wahl des Vorstandes durchgeführt, bei der die drei Bewerber - die Beteiligten Ziff. 6 bis 8 - nunmehr einzeln gewählt worden seien. Die daraus sich ergebende Zusammensetzung des Vorstandes - die mit dem Registerbestand übereinstimmte - wurde vorsorglich zu Eintragung im Vereinsregister angemeldet, wobei das Registergericht eine erneute Eintragung nicht für erforderlich hielt.
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.07.2015 war durch Veröffentlichung in der E. Zeitung vom 27.06./28.06.2015 eingeladen worden. Der Beteiligte Ziff. 1 - Mitglied des Vereins - hat in der Folge die Auffassung vertreten, die Einladung durch die Tagespresse sei, da eine außerordentliche Versammlung vorlag, nicht formgerecht gewesen. Im gleichen Sinne haben sich die Beteiligten 4, 5 und 9 als Mitglieder des Vereins geäußert.
Durch Beschluss vom 22.09.2015 hat das AG Stuttgart - Registergericht - entschieden, dass das Amtslöschungsverfahren eingestellt wird, den Anregungen zur Amtslöschung nicht gefolgt wird und die Parteien auf den Prozessweg gemäß § 256 ZPO verwiesen werden.
Gegen den ihm am 25.09.2015 zugestellten Beschluss des AG wendet sich der Beteiligte Ziff. 1 mit seiner am 26.10.2015 beim AG eingegangenen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass sämtliche Mitglieder gesondert zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung hätten eingeladen werden müssen. Die einfache Veröffentlichung in der E. Zeitung, über die nicht jedes Mitglied verfüge, die nicht regelmäßig von jedem Mitglied gelesen werde und insbesondere mit deren Veröffentlichung kein Mitglied habe zu rechnen brauchen, genüge nicht. Dies umso mehr, als nicht sämtliche Vereinsmitglieder Bewohner des Kreises E. seien und damit auch nicht in das Verbreitungsgebiet der E. Zeitung fielen.
Das AG Stuttgart - Registergericht - hat durch Beschluss vom 10.03.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Im weiteren Beschwerdeverfahren haben auch die Beteiligten Ziff. 3 und 9 erneut die Auffassung vertreten, die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 14.07.2015 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Der beteiligte Verein, vertreten durch die Beteiligten Ziff. 6 und 7 als Vorstandsmitglieder, ist der Beschwerde entgegengetreten.
Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Registergerichts nebst Nichtabhilfebeschluss sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 374, 58 ff. FamFG ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt, nachdem der 25.10.2015 ein Sonntag war und daher die Beschwerdefrist erst mit Ablauf des 26.10.2015 endete (§§ 63 Abs. 1, 3, 16 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das AG Stuttgart - Registergericht - hat d...