Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuweisungsrecht von Stellplätzen. Pfändung eines bedingten Sondernutzungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1; ZPO § 857
Verfahrensgang
LG Tübingen (Aktenzeichen 5 T 229/00) |
AG Calw (Aktenzeichen 3 M 3231/99) |
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob das in der Teilungserklärung bzw. Teilungsvereinbarung verbriefte Recht der Schuldnerin, als Bauträgerin und teilende Eigentümerin Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, dem Vollstreckungszugriff unterliegt.
a) Die Schuldnerin hat auf einem rechtlich aus drei Grundstücken bestehenden Areal zwei Bürogebäude mit 6 bzw. 9 Teileigentumseinheiten sowie ein Wohngebäude mit 24 Wohneinheiten errichtet; unter den drei Gebäuden befindet sich eine gemeinschaftliche Tiefgarage. Die rechtlichen Verhältnisse der 3 Eigentümergemeinschaften bestimmen sich durch 2 von der Schuldnerin errichtete Teilungserklärungen nach § 8 WEG und eine Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG vom Herbst 1995/Frühjahr 1996.
Die für das erstgenannte Bürogebäude maßgebliche Teilungsvereinbarung legt fest, dass auf diesem Grundstück 5 Kfz-Stellplätze im Hofraum und 17 weitere Kfz-Stellplätze, teilweise in Doppelparkern, in der Tiefgarage errichtet werden, die jeweils mit einer Nummer näher bezeichnet sind. Weiter besagt die Teilungserklärung unter § 1.5 u.a.:
„Vom Nutzen und Gebrauch dieser offenen, teilweise in der Tiefgarage befindlichen (in § 1.5 bezeichneten) Kfz-Stellplätze sind alle Sondereigentümer ausgeschlossen, mit Ausnahme der Firma … (= Schuldnerin), solange diese noch Eigentümerin mindestens eines Wohnungs- oder Teileigentumsrechts der obenstehenden Wohnanlage ist.
Die Firma … (= Schuldnerin) ist berechtigt, an den bezeichneten Kfz-Stellplätzen/Tiefgaragenstellplätzen Sondernutzungsrechte zu Gunsten einzelner Sondereigentümer zu begründen, auf diese zu übertragen und die getroffene Regelung zu gegebener Zeit als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragen zu lassen. Soweit erforderlich, wird der Firma … hierzu ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt. Die Begründung des Sondernutzungsrechts hat in notariell beurkundeter oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Derjenige Sondereigentümer, dem auf diesem Wege das Sondernutzungsrecht an einem dieser Kfz-Stellplätze eingeräumt wird, hat das Recht, den betreffenden Kfz-Stellplatz unter Ausschluss aller übrigen Sondereigentümer allein zu nutzen und zu benutzen.
Soweit die vorstehende Zuweisung des Kfz-Stellplätze/Tiefgaragenstellplätze in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form vor dem Übergang des Eigentums aller Wohnungs- und Teileigentumsrechte auf Dritte nicht erfolgt ist, erlischt das Sondernutzungs- und Zuweisungsrecht des bisherigen Grundstückseigentümers. Die zu diesem Zeitpunkt nicht zugeteilten Kfz-Stellplätze verbleiben vorbehaltslos im Gemeinschaftseigentum.”
Die Schuldnerin ist bislang noch Eigentümerin mindestens einer Teileigentumseinheit. Die Gläubigerin ist nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft.
b) Auf Antrag der Gläubigerin, die aus einem rechtskräftigen Urteil gegen die Schuldnerin die Vollstreckung wegen eines Teilbetrags von 150 000 DM betreibt, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluss vom 9.12.1999 die Pfändung des Rechts der Schuldnerin auf Zuweisung von 13 noch nicht zugewiesenen Stellplätzen in der Tiefgarage für die Gläubigerin (mit ausdrücklichem Verfügungsverbots gegenüber der Schuldnerin) ausgesprochen, eine Überweisung nach § 835 ZPO an die Gläubigerin jedoch abgelehnt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Gläubigerin, die von ihr daraufhin vorgenommene „Zuweisung” der Stellplätze an 2 andere Sondereigentümer in das Grundbuch einzutragen, durch Beschluss vom 4.2.2000 zurückgewiesen mit der Begründung, das Zuweisungsrecht von Sondernutzungsrechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei nicht pfändbar.
Die gegen den Pfändungsbeschluss gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat die Amtsrichterin zurückgewiesen und ausgeführt, das Sondernutzungs-Zuweisungsrecht sei ein nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbares Vermögensrecht.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungsbeschluss aufgehoben, die Wirksamkeit dieser Entscheidung aber vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Die Beschwerdekammer hat ihre vom Amtsgericht abweichende Rechtsansicht im wesentlichen damit begründet, das Zuweisungsrecht des Bauträgers sei ein unselbständiges Gestaltungsrecht des Bauträgers, das als solches nicht der Pfändung nach § 857 ZPO unterliege.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin, die insbesondere geltend macht, das Zuweisungsrecht der Schuldnerin sei ein selbständiger Vermögensgegenstand, d...