Verfahrensgang
AG Ulm (Beschluss vom 20.04.2020; Aktenzeichen 6 F 150/20) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 20.04.2020 wie folgt abgeändert:
Der Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.200,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die am 08.03.1973 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Scheidungsurteil des Amtsgerichts K. vom 19.09.1989 geschieden (Az. ...). Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem zulasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers beim W. III (Gz. ...) auf dem Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt ... Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 947,50 DM, bezogen auf den 30.04.1989, begründet wurden. Zugrunde lagen dieser Ursprungsentscheidung ehezeitliche (01.03.1973 - 30.04.1989) beamtenrechtliche Anwartschaften des Antragstellers von monatlich 1.998,40 DM und Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 103,40 DM. Die Ehefrau verstarb am 05.01.2010. Mit Antrag vom 11.03.2010 beantragte der Antragsteller die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung, insbesondere der Pensionsabflachung von 75 % auf 71,4 % beim Amtsgericht Ulm (...). Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 11 UF 158/10) hat sodann mit Beschluss vom 21.08.2010 den vom Amtsgericht - Familiengericht - K. mit Urteil vom 19.09.1989 angeordneten Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der W. West zu Gunsten der am 05.01.2010 verstorbenen G. J. ein Anrecht in Höhe von 827,19 DM monatlich, bezogen auf den 30.04.1989, übertragen wurde. Dem zugrunde lagen beamtenrechtliche Ansprüche des Antragstellers bei der W. West in Höhe von monatlich 1.783,97 DM, ein korrespondierender Kapitalwert von 168.853,33 DM und ein Vorschlag der W. West, den Ausgleichswert mit 891,99 DM monatlich zu bestimmen. Auf Seiten der verstorbenen Ehefrau wurde ein Ehezeitanteil bei der Deutschen Rentenversicherung Bund von 3,2745 Entgeltpunkten, ein Ausgleichswert mit 1,6373 Entgeltpunkten und ein korrespondierender Kapitalwert von 12.266,29 DM angenommen. Ausnahmsweise wurde hierbei eine Gesamtsaldierung der Versorgungsanrechte der Ehegatten in der Weise vorgenommen, dass der Differenzbetrag der korrespondierenden Kapitalwerte von 168.853,33 DM und 12.266,29 DM, mithin 156.587,04 DM in eine monatliche Versorgung von 827,19 DM umgerechnet und insoweit eine interne Teilung vorgenommen wurde. Zur Erklärung wurde ausgeführt, dass bei der Begründung eines Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung für den Antragsteller die Wartezeit nicht erfüllt worden wäre, ein Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aufgrund des Todes der Ehefrau nicht in Betracht gekommen sei und die W. dem ausdrücklich zugestimmt habe (§ 27 VersAusglG).
Mit Antrag vom 29.01.2020, Eingang beim Amtsgericht am 30.01.2020, beantragt der Antragsteller wiederum die Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner Exfrau mit dem Ziel, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
Nach Einholung der aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.08.2020 mit Wirkung ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Für den Antragsteller schlug die G. einen Ausgleichswert von 903,33 DM mit einem Kapitalwert von 181.580,54 EUR vor und die Deutsche Rentenversicherung Bund für die verstorbene ehemalige Antragsgegnerin einen solchen von 3,1367 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von 59,77 EUR und einen Kapitalwert von 12.015,09 EUR. Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Abänderung habe nach § 51 VersAusglG durch eine so genannte Totalrevision zu erfolgen, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis 31.08.2009 geltenden Rechts gleichzustellen sei. Nach neuem Recht wäre bei der verstorbenen Ehefrau ein neues Anrecht bei der G. zu begründen. Dieser Gedanke sei dem Sozialversicherungsrecht jedoch fremd, weil der Rentenanspruch mit dem Tod erlösche (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Dies habe zur Folge, dass im Falle des Vorversterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurückerhalte. Nachdem der Antragsteller als Überlebender insgesamt ausgleichspflichtig ist, finde der Versorgungsausgleich insgesamt nicht statt.
Die G. wendet hiergegen ein, § 51 VersAusglG finde keine Anwendung, nachdem die zu ändernde Entscheidung nach dem nach dem 31.08.2009 geltenden Recht erfolgt sei. Vielmehr finde § 225 Abs. 2...