Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 21 O 76/20) |
Tenor
Der Beschluss vom 17.5.2021 (Bl. 247 ff. d. eA.) wird berichtigt wie folgt:
Auf Seite 2 des Beschlusses werden bei der Wiedergabe des klägerischen Berufungsantrags zu 1. am Ende die Worte
"unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Übergabe des vorstehend genannten Fahrzeugs an dem Kläger und dem Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte bemisst"
gestrichen.
Gründe
In entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Beschluss zu berichtigten, wenn sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne Weiteres ergibt, dass das Gewollte unrichtig verlautbart ist und die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung von der bei ihrem Erlass vorhandenen Willensbildung abweicht (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 319 ZPO, Rn. 1, 5).
Danach ist der Beschluss des Senats vom 17.5.2021 auf den entsprechenden Antrag des Klägers zu berichtigten, wie aus dem Tenor erkennbar: Im Beschluss war infolge eines Übertragungsfehlers nicht wie beabsichtigt der vom Kläger zuletzt gestellte, sondern ein früherer Antrag wiedergegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI16229928 |
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