Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.09.2020; Aktenzeichen 21 O 76/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.9.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.4.2021 (Bl. 210 ff. d. eA.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2020 - 21 O 76/20 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.705,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Pkws Mercedes-Benz C 250 CDI T BE mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüssel unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Übergabe des vorstehend genannten Fahrzeugs an dem Kläger und dem Verkehrswert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte bemisst;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

3. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 4.5.2021 Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

a) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben.

b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme nochmals im Einzelnen zu behaupteten Mängeln der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen vorträgt.

aa) Soweit die Stellungnahme weiterhin meint, die Gesetzlichkeitsfiktion müsse unangewendet bleiben, weil europäischem Recht Anwendungsvorrang zukomme oder die Verbraucherkreditrichtlinie im Verhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden müsse, ist im Hinweisbeschluss das Erforderliche gesagt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 12, juris). Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich jedoch handeln, wollte man vorliegend der Beklagten, die das vom Gesetzgeber gerade zu ihrem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen.

Neue Argumente finden sich insoweit in der Stellungnahme nicht; sie setzt vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs ...

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