Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 04.12.2019; Aktenzeichen 46 O 186/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 19.000 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.12.2020 (Bl. 109 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Berufung:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird beantragt werden, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2019, Az. 46 0 186/19 wie folgt abzuändern:
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 17.647,11 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ der Marke M. mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des KFZ der Marke M. mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.251,48 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.
Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 18.3.2021 Stellung genommen.
II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.
2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
a) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Stellungnahme keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung in Hinweisbeschluss und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen bleiben.
b) Es gilt jedoch auch, soweit die Stellungnahme nochmals im Einzelnen zu behaupteten Mängeln der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen vorträgt.
aa) So bleibt es auch in Ansehung der Stellungnahme dabei, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Soweit die Stellungnahme erneut meint, die Gesetzlichkeitsfiktion müsse unangewendet bleiben, ist im Hinweisbeschluss das Erforderliche gesagt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 12, juris).
Um eine solche, rechtsstaatlich unerträgliche Auslegung contra legem würde es sich jedoch handeln, wollte man vorliegend der Beklagten, die das vom Gesetzgeber gerade zu ihrem Schutz geschaffene Muster verwendet hat, die Berufung auf diesen Schutz versagen; diese Erwägung gilt auch, soweit die Stellungnahme jetzt meint, der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe auch die Klauselrichtlinie entgegen.
Sonst finden sich neue Argumente in der Stellungnahme nicht; sie setzt, im Wesentlichen unter Verweis auf bereits lange bekannte Stimmen in der Literatur und Vorlageentscheidungen des Landgerichts Ravensburg, vielmehr lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Senats. Der Senat ni...