Leitsatz (amtlich)

Auf Änderungen und Ergänzungen von letztwilligen Verfügungen kommt nicht § 42 KostO, sondern § 46 KostO zur Anwendung. Danach fällt bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten das Doppelte der vollen Gebühr an. Die Beschränkung auf die (einfache) volle Gebühr gem. § 42 KostO tritt nicht ein.

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 23.05.2007; Aktenzeichen 5 T 108/06)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2/Kostenschuldner gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 23.5.2007 - 5 T 108/06, wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2/Kostenschuldner haben die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 675,12 EUR.

 

Gründe

1. Am 5.2.2003 beurkundete der Beteiligte Ziff. 3/Kostengläubiger in UR Nr. ... des Notariats I Tübingen eine Ergänzung zum früher beurkundeten Erbvertrag der Kostenschuldner vom 15.1.1998 und rechnete hierfür eine 10/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer nach § 42 KostO i.H.v. insgesamt 679,86 EUR ab. Auf Beanstandung des Bezirksrevisors änderte er diesen Kostenansatz am 14.3.2005 dahin ab, dass nach § 46 KostO eine 20/10-Gebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt 1.354,98 EUR angefallen und deshalb die Differenz von 675,12 EUR nachzuerheben sei.

Die hiergegen von den Kostenschuldnern erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des LG Tübingen vom 23.5.2007 zurückgewiesen unter gleichzeitiger Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zum OLG wegen der Frage der Anwendbarkeit des § 42 KostO auf die Beurkundung von Änderungen von Verfügungen von Todes wegen.

Gegen die am 5.6.2007 zugestellte Entscheidung haben die Kostenschuldner per Telefax am 18.6.2007 (Eingang der Urschrift am 19.6.2007) weitere Beschwerde eingelegt und am 18.7.2007 damit begründet, dass § 42 KostO als allgemeine Regelung auch im Rahmen des § 46 KostO anwendbar sei.

Die Beteiligte Ziff. 4 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Für diese ist der Bezirksrevisor dem Rechtsmittel entgegengetreten.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Kostenschuldner ist infolge Zulassung durch das LG statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des LG, die nur auf eine Verletzung des Rechts überprüft werden darf (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), hält dieser rechtlichen Nachprüfung stand.

Wird gegen die Kostenberechnung des Notars Beschwerde eingelegt (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO), so bestimmt der Beschwerdeführer durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (BayObLG JurBüro 1990, 84 m.w.N.; LG Dresden NotBZ 2003, 363). In vorliegender Sache ist dies die Frage der Anwendbarkeit des § 42 KostO auf die Beurkundung von Änderungen von Verfügungen von Todes wegen (§ 46 KostO).

Die Kostenordnung unterscheidet im ersten Teil (Gerichtskosten), zweiter Abschnitt (Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) unter Ziff. 1. (Beurkundungen und ähnliche Geschäfte) zwischen den Beurkundungen ein- oder mehrseitiger Erklärungen unter Lebenden (§§ 36 bis 44), der Beglaubigung von Unterschriften (§ 45), den Beurkundungen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen von Todes wegen (§ 46) und der Beurkundung von tatsächlichen Vorgängen (§§ 47 bis 54); vgl. hierzu: Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl. 2005, Vorbem. zu §§ 36 bis 59 Rz. 2; Ackermann JurBüro 1967, 949.

Nach dieser Gesetzessystematik kommt eine Anwendung des § 42 KostO, der bei Ergänzungen und Änderungen beurkundeter Erklärungen eine Beschränkung auf eine 10/10-Gebühr vorsieht, auf entsprechende Nachträge zu Verfügungen von Todes wegen nicht in Betracht, da diese der besonderen Gebührenvorschrift des § 46 KostO unterliegen (Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl., 96. Aktualisierung, April 2007, § 36 Rz. 2).

Hierauf weist das LG in seiner Begründung zutreffend hin sowie darauf, dass der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 KostO für die meisten "Änderungen" einer Verfügung von Todes wegen eine besondere Gebührenprivilegierung vorgesehen habe, ohne auf § 42 KostO zu verweisen, woraus geschlossen werden könne, dass § 46 Abs. 2 KostO bezüglich "Änderungen" eine abschließende Regelung enthalte.

Sonstige Änderungen und Ergänzungen können danach nur unter § 46 Abs. 1 KostO fallen, der gerade bei der Beurkundung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments das Doppelte der vollen Gebühr vorsieht, weil die Erklärungen zweier Personen beurkundet werden (aus der amtlichen Begründung zu § 46 KostO in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 46 Rz. 1). Diese Rechtfertigung für den doppelten Gebührenansatz besteht aber gleichermaßen bei Nachträgen der vorliegenden Art zu einem Erbvertrag, an dem ebenfalls mindestens zwei Personen beteiligt sind.

Der Argumentation der Kostenschuldner, § 46 KostO enthalte keinerlei Regelungen bezüglich Ergänzungen oder Änderungen eines...

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