Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 18.11.2014; Aktenzeichen 3 O 99/13 III) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 1.12.2014 gegen den Beschluss des Einzelrichters beim LG Heilbronn vom 18.11.2014 - 3 O 99/13 III - wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner Zwangsmittel anzuordnen wegen Nichterteilung der ihm gemäß Teil-Urteil des LG Heilbronn vom 10.4.2014 (3 O 99/13 III) obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 28.5.2011 verstorbenen Erblasserin ... Das LG hat dem entsprochen und mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 2.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt.
Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde wurde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - hier: des Notars - notwendig ist (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2013 - 19 W 41/13, S. 3 des Umdrucks).
Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs - hier: eines Auskunftsanspruchs -, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2013, a.a.O.), sondern - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.
Diesen Anforderungen ist der Schuldner bereits nach seinen eigenen Angaben nicht ausreichend nachgekommen.
Es mag dahin stehen, ob es bereits erforderlich gewesen wäre, auf den ursprünglich beauftragten Notar Fuchs in gebotenem und weiterem Umfang einzuwirken, als dieser den ursprünglich angenommenen Auftrag nicht mehr ausführen wollte.
Des Weiteren ist zu sehen, dass mit Schreiben vom 5.1.2015 dem Senat ein am 18.12.2014 erstelltes notarielles Teilnachlassverzeichnis übersandt wurde, welches sich ausschließlich zu beweglichen Gegenständen des Nachlasses verhält.
Damit hat der Schuldner aber - entgegen seiner Würdigung - längst nicht alles getan, um auf eine zeitnahe Erledigung hinzuwirken.
Wieso bis heute die Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 10.4.2014 noch immer nicht vollständig erfüllt ist, wird auch nicht ansatzweise deutlich; erst recht nicht, welche Maßnahmen der Schuldner noch eingeleitet hat, um eine Erfüllung herbeizuführen.
Dass etwa fehlende Mitwirkungshandlungen der Gläubigerin den Auskunftsschuldner nicht automatisch entlasten, hat das LG im Übrigen zutreffend dargestellt.
III. Das seitens des LG bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Diese wurde im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, welcher vom Mindestmaß von 5 EUR (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) bis zum Höchstmaß von 25.000 EUR (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) reicht. Insbesondere genügt die Höhe des Zwangsgeldes auch dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.11.1999 - 14 W 61/99, NJW-RR 2000, 1312 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Der Beschwerdewert war auf 2.000 EUR festzusetzen, da er sich nach dem Interesse der Schuldner bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Dieses Interesse entspricht dem Zwangsgeldbetrag (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 3.7.2012 - 1 WF 306/12; FamRZ 2013, 656 f. [Rz. 38 bei juris]; OLG Saarbrücken Saarbrücken, Beschl. v. 28.1.2011 - 5 W 312/10 - 116, 5 W 312/10; FamRZ 2011, 1258 f. [Rz. 37 bei juris] m.w.N.).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 8169816 |
ZEV 2015, 306 |
ErbBstg 2015, 218 |
ErbR 2015, 583 |
NJW-Spezial 2015, 328 |