Normenkette
ZPO §§ 39-40, 66, 1027, 1036-1037, 1042, 1059, 1062; DRiG § 40
Tenor
Der Antrag, den Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen in der Besetzung Prof. Dr. X., als Vorsitzender, Dr. Y. und Z. als Beisitzer vom 3.7.2002 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitwert: 1.500.000 Euro
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob der Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen des Deutschen Fußballbundes vom 3.7.2002, nach welchem der Antragsgegnerin die Lizenz für die Saison 2002/2003 nicht aus wirtschaftlichen Gründen versagt werden darf, aufzuheben ist.
Der Antragsteller war in der Saison 2001/02 Teilnehmer der DFB-Verbandseinrichtung „2. Fußballbundesliga” und erreichte als Viertletzter der Abschlusstabelle nicht die sportliche Qualifikation zur Teilnahme an der 2. Fußballbundesliga für die Saison 2002/03, war mithin Absteiger in die Regionalliga. Die Antragsgegnerin qualifizierte sich jedoch aufgrund eines Platzes im Mittelfeld für die kommende Saison sportlich.
Antragsteller und Antragsgegnerin waren in der Saison 2001/02 Mitglieder des eingetragenen Vereins „Die L.-F.”, der gem. § 16a Nr. 3 der Statuten des Deutschen Fußballbundes das Monopol für die Erteilung der Lizenzen an die teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen hat. Der Verein „Die L.-F. e.V.” (im Folgenden Schiedsbeklagter benannt) schließt mit den jeweils für die kommende Saison sportlich qualifizierten Vereinen und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen zum Erhalt der Lizenz einen Vertrag. Die Mitgliedschaft beim Schiedsbeklagten erlischt u.a. mit Ablauf des Jahres, für das die Lizenz erteilt worden ist. Nach der Lizenzierungsordnung des Schiedsbeklagten müssen die Bewerber für die Lizenzerteilung verschiedene Voraussetzungen nachweisen, darunter neben der sportlichen und organisatorischen Qualifikation insb. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 7 Lizenzierungsordnung.
Streitigkeiten sind nach einem Schiedsgerichtsvertrag zwischen den jeweiligen Vereinen und u.a. dem Schiedsbeklagten dem Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften zugewiesen (vgl. Anlage Ast 2, Bl. 27 ff. d.A.).
Der Vorstand des Schiedsbeklagten hat aufgrund zunächst eingereichter Unterlagen ggü. der Antragsgegnerin am 19.4.2002 erstmalig und am 3.5.2002 im Wege einer Beschwerdeentscheidung über die Erfüllung von Bedingungen zur Teilnahme am Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga abschlägig entschieden und eine Ausschlussfrist zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis 29.5.2002 gesetzt, die schließlich bis zum 17.6.2002, 16.00 Uhr, verlängert wurde. Der Antragsgegnerin wurde von dem Schiedsbeklagten zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit u.a. die Bedingung (Bedingung Nr. 2) aufgegeben, eine unwiderrufliche Liquiditätsreserve für die Spielzeit 2002/2003 i.H.v. ca. 9 Mio. DM in bar oder in Form einer Garantie eines Kreditinstitutes zur jederzeitigen und freien Verfügung der D.F. GmbH (DFL) zu stellen. Der Schiedsbeklagte bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Lizenzverteilungsverfahrens dieser GmbH.
Zur Erfüllung der Bedingung Nr. 2 wurden am 17.6.2002 um 15.25 Uhr verschiedene Bankgarantien in der Gesamtsumme von etwas über 9 Mio. DM im Original vorgelegt. Darunter befand sich eine am 17.6.2002 ausgestellte Bankgarantie der Landesbank H. (H.) i.H.v. 4 Mio. DM.
Weil die H. am 17.6.2002 durch ein um 17.56 Uhr bei der Schiedsbeklagten eingegangenes Telefax mitgeteilt hatte, dass die ausgestellte Garantie dahin gehend modifiziert werde, dass die Wirksamkeit unter der Voraussetzung stehe, dass das Land Hessen eine Ausfallbürgschaft i.H.v. 70 % der Garantiesumme erstellt, versagte der Vorstand der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 18.6.2002 der Antragsgegnerin die Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Spielzeit 2002/03. Der Vorstand der Schiedsbeklagten stellte sich auf den Standpunkt, dass die von der Antragsgegnerin eingereichte Bankgarantie der DFL nicht zu jeder Zeit zur freien Verfügung stehe, weil eine Inanspruchnahme der H. aus der Garantie angesichts der von der H. einseitig vorgenommenen Modifikation für den Ligaverband mit Zweifeln an der Wirksamkeit der Garantie und daher mit einem Risiko behaftet sei, dass die Garantie zum Gegenstand eines Rechtsstreits werde.
Nach § 3 Ziff. 2 lit. b der in Ausführung von § 4 der Satzung des Schiedsbeklagten geregelten Spielordnung für die Bundesliga und 2. Bundesliga (Anlage Ast 7, Bl. 51 ff.) hätte die Bestandskraft der Entscheidung des Schiedsbeklagten vom 18.6.2002 die Konsequenz gehabt, dass die Antragsgegnerin an den Schluss der Tabelle der 2. Bundesliga in der Spielzeit 2001/02 gerückt wäre und somit als Absteiger in die Regionalliga ihres Regionalverbandes gegolten hätte. Da sich nach ders...