Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 19.02.2019; Aktenzeichen 2 O 1/19)

 

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Tübingen vom 19.2.2019 (Az. 2 O 1/19) abgeändert. Der Streitwert wird auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde die Herabsetzung des von dem Landgericht mit Beschluss vom 19.2.2019 auf 200.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts für den vor dem Landgericht Tübingen geführten Rechtsstreit (Az. des LG: 2 O 1/19) auf 16.500,00 Euro.

Die Klägerin hat mit der dem genannten Verfahren zugrunde liegenden Klage vom 28.12.2018 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. YZ des Notars XY vom 31.7.2018 für unzulässig zu erklären (GA 1).

Sie hatte an den Beklagten in dem notariellen Vertrag eine Immobilie in der X-Straße in YZ veräußert (Anlage K 5, GA 23 ff.). Als Kaufpreis war in § 3 des Vertrages eine Zahlung von 200.000,00 Euro vereinbart. Die Besitzübergabe war in § 4 Absatz 1 des Vertrages geregelt. Zum Zeitpunkt der Veräußerung bewohnte die Klägerin die Immobilie. In § 4 Absatz 3 des notariellen Vertrages war vereinbart, dass die Klägerin die Immobilie bis spätestens 15.12.2018 vollständig räumt. Wegen der Räumungsverpflichtung unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung, § 4 Absatz 4 des Vertrages (S. 5 f. des Vertrages, GA 28 f.).

Die Klägerin machte in der Folge die Unwirksamkeit des Vertrages geltend, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen sei. In einem gesondert geführten Verfahren vor dem Landgericht Tübingen (Az. 2 O 368/18) hatte sie, ebenfalls gegen den hiesigen Beklagten, eine negative Feststellungsklage erhoben, die auf Feststellung der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrags der Parteien gerichtet war. Das dortige Verfahren wurde durch einen im Termin vom 18.1.2019 geschlossenen Prozessvergleich beendet, in dem sich die Klägerin unter anderem verpflichtete, die Klage des vorliegenden Verfahrens zurückzunehmen (S. 4 f. des Protokolls aus Verfahren 2 O 389/18, GA 163 f.). Die Klagerücknahme wurde mit Schriftsatz vom 9.2.2019 des damaligen Klägervertreters erklärt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.2.2019 den Streitwert des Verfahrens auf 200.000,00 Euro festgesetzt (GA 113 f).

Dagegen richtet sich die von den jetzigen Klägervertretern namens und im Auftrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.7.2019, eingegangen beim Landgericht per Fax am selben Tag, erhobene Streitwertbeschwerde.

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des Streitwerts für die Vollstreckungsgegenklage auf 16.500,00 Euro (GA 124 f.). Zur Begründung führt sie aus, die Festsetzung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Es sei nicht die Herausgabe des Grundstücks (zum Zwecke der Eigentumsverschaffung) oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht gewesen. Vielmehr habe es sich um einen Teilaspekt des Kaufvertrags gehandelt, nämlich um die nach § 4 des Vertrages vorgesehene Räumung der Kaufsache nach entsprechendem Abschluss eines Kaufvertrags. Es handele sich bei der Räumung nicht um die Beschaffung des Eigentums an der Sache, sondern die Einräumung des Besitzes an der Sache. Dafür sei § 41 GKG zumindest in analoger Anwendung einschlägig. In dem Prozessvergleich vom 18.1.2019 vor dem Landgericht Tübingen (Az. 2 O 368/18) sei für die Zeit der Nutzung durch die Klägerin ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.375,00 Euro monatlich vereinbart gewesen. Davon sei nach § 41 GKG der Jahresbetrag als Streitwert anzusetzen.

Die Beklagtenvertreter beantragen, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Streitwertfestsetzung als zutreffend, da sich die Klägerin in der Sache gegen den Vollzug des notariellen Kaufvertrags gewehrt habe. Die Klage sei im Zusammenhang mit der negativen Feststellungsklage des Parallelverfahrens zu sehen. § 41 GKG sei nicht einschlägig (GA 127 f.).

Der vormalige Klägervertreter sieht sich aus eigenem Recht von der Streitwertbeschwerde betroffen und hat ebenfalls beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen (GA 131).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.8.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, bei der Streitwertfestsetzung sei vom Wert des zu vollstreckenden Anspruchs auszugehen. Dieser habe sich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des verkauften und zu übergebenden Grundstücks bemessen. Die Klage habe nicht nur die Räumung aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses i.S.d. § 41 Abs. 2 GKG verhindern wollen. Mit der Behauptung, der notarielle Kaufvertrag sei unwirksam, habe der gesamte Kaufvertrag zu Fall gebracht und die daraus drohende Zwangsvollstreckung abgewendet werden sollen (GA 141 ff.).

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 12.9.2019 dem Senat übertragen.

II. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS, 63 Abs. 3 S. 2 GKG gewahrt ...

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