Verfahrensgang

LG Hechingen (Beschluss vom 03.09.1998; Aktenzeichen 2 O 509/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Hechingen vom 3.9.1998 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Gegenstandswert im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren: bis 600,– DM.

 

Gründe

Die nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Einzelrichter des Landgerichts als sofortige Beschwerde zu behandelnde Durchgriffserinnerung des Konkursverwalters der Beklagten ist insoweit begründet, als der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß nicht mehr hätte ergehen dürfen, weil das für den 1. Rechtszug eingeleitete Kostenfestsetzungsverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten am 4.2.1998 – also während des noch laufenden Berufungsverfahrens – unterbrochen worden ist (§ 240 KO).

Nach allgemeiner Meinung wird auch ein nicht abgeschlossenes Kostenfestsetzungsverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen einer Prozeßpartei grundsätzlich unterbrochen (OLG München, Rpfl. 1974, 368; KG, Rpfl. 1976, 187; Senat, Die Justiz 1977, 61; OLG Hamm, Rpfl. 1989, 523; OLG Düsseldorf, ZIP 1996, 1621; OLG Thüringen, FamRZ 97, 765; Zöller/Herget, 20. Aufl., § 104 ZPO, Rdn. 21, Stichw. „Unterbrechung").

Ob hiervon mit den Oberlandesgerichten Koblenz (AnwBl. 88, 301) und Hamburg (MDR 90, 349) für den Fall eine Ausnahme zu machen ist, daß die Kostenfestsetzung für den 1. Rechtszug zugunsten der in Konkurs gefallenen Partei vorzunehmen ist und seitens des Konkursverwalters beantragt wird, kann dahingestellt bleiben. Eine derartige Ausnahme ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht in einem Fall wie dem vorliegenden gerechtfertigt, in welchem die Kostenfestsetzung gegen die in Konkurs gefallene Partei erfolgen müßte. Der Kostenerstattungsanspruch des Gegners ist mit Erlaß der Kostengrundentscheidung auflösend bedingt entstanden, stellt eine Forderung gegen die Konkursmasse dar und kann deshalb auch unmittelbar zur Konkurstabelle angemeldet werden.

Die auf die Unzulässigkeit eines nach Konkurseröffnung erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beschränkte Rüge des Konkursverwalters kann – anders als im oben genannten umgekehrten Kostenfestsetzungsverfahren, welches zugunsten der in Konkurs gefallenen Partei erfolgt – auch nicht als allgemeine Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens durch den Konkursverwalter verstanden werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters der Beklagten war daher die durch die Konkurseröffnung eingetretene Wirkung dergestalt wieder herzustellen, daß der angefochtene Kostensetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen wurde, ohne daß derzeit eine abschließende Entscheidung über den noch offenen Teil des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers erfolgen kann.

Unter diesen Umständen kann auch derzeit nicht abschließend über die Kosten des vorliegenden Erinnerungs-/Beschwerdeverfahrens entschieden werden, da diese sich nach dem Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens in der Sache richten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO i. V. mit § 148 KO.

 

Unterschriften

Schmucker, Dr. Müller-Gugenberger, Grüßhaber

 

Fundstellen

KTS 1999, 211

ZIP 1998, 2066

ZInsO 1998, 401

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