Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 07.07.1998; Aktenzeichen 20 O 128/98) |
Tenor
1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom7.7.1998 dahin
abgeändert,
daß die Klägerin auf Grund des vor dem Landgericht Stuttgart am 9.6.1998 abgeschlossenen rechtswirksamen Vergleichs an den Beklagten 3.238,– DM nebst 4 % Zinsen seit 12.6.1998 zu erstatten hat.
2. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird
zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (aus dem zurückgewiesenen Teil) fallen der Klägerin zur Last.
Beschwerdewert: |
624,– |
DM |
zurückgewiesener Teil: |
468,– |
DM. |
Gründe
1. Nachdem die Parteien im verfahrensabschließenden Vergleich vereinbart hatten, daß die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 der Rechtsstreitkosten zu tragen haben, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im eingangs genannten Kostenfestsetzungsbeschluß die beiderseits angemeldeten Kosten antragsgemäß zum Ausgleich gebracht. Dabei hat sie auf Seiten des Beklagten auch die geltend gemachte Mehrwertsteuer in Höhe von 780,– DM (16 % gem. § 25 Abs. 2 BRAGO aus den angemeldeten Anwaltsgebühren und -auslagen i.H.v. 4.875,– DM) in Ansatz gebracht, während sie bei der Klägerin die Mehrwertsteuer abgesetzt hat. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Beklagte eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben hat, während sich aus der Erklärung der Klägerin das Gegenteil entnehmen lasse.
Dagegen wendet sich die Klägerin im Wege der Erinnerung mit der Begründung, der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß sei „offensichtlich falsch”, weil nicht nur die Klägerin, sondern auch der Beklagte als Gastwirt „Unternehmer” im Sinne des Umsatzsteuerrechts sei, weshalb auch bei ihm nur der Nettobetrag der Anwaltsvergütung in den Kostenausgleich einbezogen werden dürfe; soweit der Beklagte nunmehr vortrage, es handle sich um nicht steuerbare Schadensersatzansprüche, für die eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestehe, müsse dies gleichermaßen auch für die Klägerin gelten.
Rechtspflegerin und Einzelrichter des Landgerichts haben nicht abgeholfen.
2. Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
a) Zu Recht hat die Rechtspflegerin auf selten des Beklagten den angemeldeten Bruttobetrag von 5.655,– DM, also einschließlich 780,– DM Mehrwertsteuer, in den Kostenausgleich eingesetzt, denn der Beklagte hat in seinem Kostenausgleichsantrag vom 10.6.1998 ausdrücklich erklärt: „Der Auftraggeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt” (Bl. 70/71 d.A.). Angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO – „zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann” – kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte für die konkret zur Festsetzung angemeldeten Beträge nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Erklärung ist eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Mehrwertsteuer auf Beklagtenseite. Ob diese Erklärung steuerrechtlich richtig ist, ist weder im Festsetzungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren sachlich zu prüfen; gegen unrichtige Erklärungen muß sich die dadurch benachteiligte Partei außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens wehren (ständige Senatsrechtsprechung und allgemeine Meinung – vgl. Zöller/Herget, 21. Aufl. Rn. 13 zu § 91 ZPO „Umsatzsteuer”).
Das Vorbringen der Klägerin, tatsächlich sei der Beklagte auch Unternehmer und deshalb vorsteuerabzugsberechtigt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zwar kann nur ein „Unternehmer” zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, aber diese Eigenschaft für sich allein genügt nicht, eine Vorsteuerabzugsberechtigung anzunehmen. Denn auch der Unternehmer ist nur für bestimmte steuerpflichtige Leistungen vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. § 15 UStG), so daß Unternehmer-Eigenschaft zwar ein notweniges, aber für sich allein noch kein hinreichendes Kriterium für die Vorsteuerabzugsberechtigung bezüglich bestimmter Beträge ist. Die Verantwortung der Richtigkeit der Angaben über die Vorsteuerabzugsberechtigung liegt jeweils allein bei der erklärenden Partei (oder ihrem Prozeßvertreter).
b) Soweit die Rechtspflegerin bei der Klägerin keine Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht hatte, war dies im Ausgangspunkt zutreffend. Der Festsetzungsantrag der Klägerin (Bl. 73 f d.A.) enthält keine ausdrückliche Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung; die zahlenmäßige Geltendmachung von Mehrwertsteuer stellt anerkanntermaßen keine ausreichende Erklärung dar. Auch der Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.7.1998 (Bl. 72 d.A.) enthält keine unbedingte Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin, sondern nur rechtliche Erwägungen über eine möglicherweise eben...