Leitsatz (amtlich)
Eine einstweilige Anordnung i.S.v. § 644 ZPO tritt mit Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO außer Kraft, wenn es wegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt.
Verfahrensgang
AG Bad Urach (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 2 F 60/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Bad Urach - FamG - v. 11.11.2004 - 2 F 60/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 2.073 Euro (6 × 345,50 Euro).
Gründe
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Frage der fortdauernden Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung gem. § 644 ZPO, welche das FamG am 18.5.2004 erlassen hat. Darin wurde der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller (geboren 4.8.1996) monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe abzgl. hälftiges staatliches Kindergeld von 77 Euro, somit monatlich 249 Euro und anteiliges Schulgeld i.H.v. monatlich 96,50 Euro zu bezahlen. Diese einstweilige Anordnung erging nach Einreichung eines Gesuchs des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage.
Nach Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers und nach Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (§ 127a ZPO) durch Beschlüsse v. 18.5.2004, ihm zugestellt am 21.5.2004, hat der Antragsteller seine beabsichtigte Klage nicht weiterverfolgt. Das FamG hat durch Beschluss v. 11.11.2004 auf Antrag des Antragsgegners v. 15.10.2004 ausgesprochen, dass die einstweilige Anordnung v. 18.5.2004 am 22.6.2004 außer Kraft getreten ist. Gegen diesen ihm am 19.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29.11.2004 Beschwerde eingelegt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das gem. § 644 S. 2 i.V.m. § 620 f. Abs. 1 S. 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht begründet. Gemäß S. 1 der letztgenannten Vorschrift tritt die einstweilige Anordnung außer bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung auch dann außer Kraft, wenn die Klage in der Hauptsache zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird. Diese Vorschrift wird entsprechend angewandt, wenn eine einstweilige Anordnung nach Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ergangen ist, es jedoch wegen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Stuttgart v. 27.10.1983 - 17 WF 392/83, FamRZ 1984, 720; Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 620 f. Rz. 9a). Das Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Anordnung findet zu dem Zeitpunkt statt, in dem die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung durch Beschluss des OLG zurückgewiesen wird, bei Nichteinlegung einer solchen sofortigen Beschwerde mit Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht darauf an, ob die PKH-Versagung für das Hauptsacheverfahren auf fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder auf mangelnder Bedürftigkeit des Antragstellers beruht. In beiden Fällen widerspricht das Fortwirken einer einstweiligen Anordnung Sinn und Zweck des Anordnungsverfahrens gem. § 620 ZPO wie auch gem. § 644 ZPO, weil beide die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens oder zumindest eines PKH-Prüfverfahrens voraussetzen.
Daher ist der angegriffene Beschluss des FamG gem. § 620 f. ZPO nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1315168 |
FamRZ 2005, 1187 |
OLGR-Süd 2005, 486 |