Leitsatz (amtlich)
Zur deliktischen Haftung des Sicherungseigentümers bei Verletzung von Verkehrspflichten zum Schutz des vorrangigen Vermieterpfandrechts eines Dritten.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 12.10.2010; Aktenzeichen 5 O 65/10) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Tübingen vom 12.10.2010 - 5 O 65/10 - gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 31.1.2011.
Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 6.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz und wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. U. a. habe die Beklagte, indem sie der Veräußerung von auf einem von der Klägerin vermieteten Betriebsgrundstück stehenden Produktionsmaschinen zugestimmt habe, rechtswidrig in das daran bestehende Vermieterpfandrecht der Klägerin eingegriffen und sei dieser deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in B., S.-Straße XX. Teile der dort aufstehenden Gebäude hatte sie mit Mietvertrag vom 27.7.1998 an Herrn S. (im Folgenden: Mieter) vermietet, der in den Räumen ein Einzelunternehmen betrieb, das im Bereich der Herstellung von Stanz- und Biegeteilen tätig war. Der Mieter der Klägerin geriet mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Rückstand und stellte Anfang 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, das beim AG Tübingen - ... - auch eröffnet wurde. Die Forderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis wurden i.H.v. 32.587,57 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt.
Am 22.12.2006 wurde zwischen dem Mieter und einer Fa.M. GmbH (im Folgenden: Fa.M.) ein Kaufvertrag über verschiedene, sich bis dahin auf dem vermieteten Grundstück befindende Produktionsmaschinen zu einem Kaufpreis von insgesamt 33.000 EUR geschlossen. Die Maschinen wurden sodann von der Fa.M. in deren Firmenräume abtransportiert. Der Mieter, der bei der Beklagten Existenzgründungs- und weitere Darlehen aufgenommen hatte, hatte der Beklagten mit Vertrag vom 20.4.1999 Sicherungseigentum an verschiedenen zu diesem Zeitpunkt bereits auf das vermietete Betriebsgrundstück eingebrachten Produktionsmitteln übertragen. Für eine von dem erwähnten Kaufvertrag erfasste, zu einem Preis von 28.000 EUR an die Fa.M. veräußerte Maschine hatte die Beklagte eine von der Klägerin unter dem 28.2.2005 im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht erteilte Pfandfreigabe eingeholt. Hinsichtlich der übrigen - hier im Streit stehenden - Maschinen, für die ein Kaufpreis von insgesamt 5.000 EUR vereinbart worden war, lagen solche Freigaben hingegen nicht vor. Der Kaufpreis i.H.v. 33.000 EUR wurde - wie im Kaufvertrag vom 22.12.2006 vereinbart - auf das Konto des Mieters bei der Beklagten gezahlt.
Mit weiterem Kaufvertrag vom selben Tag veräußerte der Mieter überdies weitere Maschinen zum Preis von 10.000 EUR an die Fa.M.. Die Zahlung dieses Kaufpreises erfolgte auf das Konto des Mieters bei der R.-Bank.
Die Beklagte war durch den Mieter mit Blick auf die erfolgte Sicherungsübereignung vorab über den geplanten Verkauf der Maschinen an die Fa.M. informiert und um Zustimmung hierzu ersucht worden, welche sie durch ihren Kundenberater P. mit E-Mail vom 21.12.2006 auf am gleichen Tag erfolgte Anforderung des vom Mieter mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragten Unternehmensberaters Sch. auch erteilte.
Die Klägerin stellte am 9.1.2007 fest, dass der Mieter die Mieträume verlassen und nahezu sämtliche Produktionsmaschinen weggeschafft hatte. Sie machte am 23.1.2007 gegenüber dem Mieter Ansprüche aus dem Vermieterpfandrecht geltend und trat auch an die Beklagte mit Schreiben vom 7.2.2007 heran. Nachdem weder der Mieter noch die Beklagte der Klägerin die zur Bestimmung der Art und Werthaltigkeit des Pfandrechts der Klägerin notwendigen Auskünfte zu den Kreditverhältnissen und Sicherungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Mieter erteilt hatte, nahm die Klägerin mit Stufenklage vom 9.2.2007 die Fa.M. auf Auskunft sowie auf Herausgabe der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Gegenstände gem. § 562b Abs. 2 BGB vor dem LG Tübingen - 3 O 44/07 - in Anspruch. Nach Beweisaufnahme in diesem Rechtsstreit stellte sich heraus, dass die Beklagte teilweise kein, teilweise allenfalls mit dem Vermieterpfandrecht der Klägerin belastetes Sicherungseigentum an den Maschinen erworben hatte. Diesen Ausgangspunkt zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel.
Im erwähnten Rechtsstreit schlossen die Klägerin und die Fa.M. am 29.1.2009 einen Vergleich, in dem sich die Fa.M. verpflichtete, zur Abgeltung der Herausgabeansprüche der Klägerin im Hinblick auf die verkauften Maschinen, für die der Kaufpreis auf das Konto bei der R.-Bank bezah...