Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt. Prozeßkostenhilfe
Verfahrensgang
AG Waiblingen (Beschluss vom 12.03.1999; Aktenzeichen 10 F 147/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin Ziff. 1 wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Waiblingen vom 12.03.1999, 10 F 147/99,
Der Klägerin Ziff. 1 wird Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin …, Schorndorf, zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Die Klägerin Ziff. 1 hat keine Raten und keine sonstigen Beträge auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zu zahlen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind eheliche Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe mit ihrer gesetzlichen Vertreterin. Der Unterhalt der Kläger wurde zuletzt durch einen Vergleich vor dem Amtsgericht Backnang vom 25.07.1996, 1 F 99/96, geregelt. Der Beklagte verpflichtete sich hierin, an die Klägerin Ziff. 1 eine monatliche Unterhaltsrente von 474,00 DM und an den Kläger Ziff. 2 in Höhe von 386,00 DM zu bezahlen. Grundlage der Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts im Vergleich war u.a. eine zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für ein weiteres Kind der gesetzlichen Vertreterin der Kläger, welches zwischenzeitlich volljährig und nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Zur Einstufung des Beklagten in die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.1996, wurde der Mittelwert zwischen Einkommensgruppe 3 u. 4 herangezogen. Das von der gesetzlichen Vertreterin der Kläger für 3 Kinder bezogene staatliche Kindergeld wurde mit je 116,00 DM je Kind angerechnet.
Die Kläger verlangen mit der Abänderungsklage eine Abänderung des Vergleichs dahingehend, daß an die Klägerin Ziff. 1 ab 01.10.1998 eine monatliche Unterhaltsrente von 498,00 DM abzüglich bezahlter 474,00 DM und am 01.01.1999 eine monatliche Unterhaltsrente von 483,00 DM abzüglich bezahlter 474,00 DM verlangt wird. Für den Kläger Ziff. 2 wird ab 01.11.1998 eine monatliche Unterhaltsrente von 458,00 DM abzüglich bezahlter 386,00 DM verlangt.
Hierbei gehen die Kläger – bislang unbeanstandet – davon aus, daß der Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.100,00 DM verfügt und nur ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Deshalb gehen die Kläger von einer Einstufung des Beklagten in die Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle aus und nehmen eine Höhergruppierung um eine Einkommensgruppe vor, somit in Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.07.1998).
Wegen des Bezuges des staatlichen Kindergeldes für die Klägerin Ziff. 1 in Höhe von monatlich 220,00 DM im Jahre 1998 und 250,00 DM ab 1999 durch ihre gesetzliche Vertreterin, läßt sich die Klägerin Ziff. 1 auf ihren Unterhaltsanspruch, den sie mit dem Tabellenbetrag von monatlich 608,00 DM errechnet, jeweils das hälftige Kindergeld von 110,00 DM (in 1998) bzw. 125,00 DM (in 1999) anrechnen. Daraus ergeben sich die Unterhaltsansprüche von (608,00 ./. 110,00) 498,00 DM für die Zeit von 01.10.1998 bis 31.12.1998 und von (608,00 ./. 125,00) 483,00 DM ab 01.01.1999.
Der Unterhaltsanspruch des Klägers Ziff. 2 wird ab 01.11.1998 wegen Erreichens der dritten Altersstufe mit dem Geburtstag vom 27.11.1998 ebenfalls in Höhe des Tabellenbetrages von 608,00 DM geltend gemacht. Weil für den Kläger Ziff. 2 ein erhöhtes Kindergeld von 300,00 DM bezogen wird, ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldanspruchs von 150,00 DM ein geltend gemachter Unterhaltsanspruch von monatlich 458,00 DM.
Das FamG hat dem Kläger Ziff. 2 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt, den Antrag der Klägerin Ziff. 1 jedoch zurückgewiesen, weil die begehrte Abänderung des Vergleichs keine wesentliche Änderung darstelle.
Hiergegen hat die Klägerin Ziff. 1 (zukünftig Klägerin) Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässig eingelegte Beschwerde ist begründet.
1.
Die von der Klägerin begehrte Abänderung des Vergleichs führt zu einer Abweichung der Höhe der Unterhaltsrente für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.1998 von 5 % (498,00 DM ./. 474,00 DM = 24,00 DM; 24,00 DM entsprechen 5 % von 474,00 DM). Für die Zeit ab 01.01.1999 beträgt die Rentenerhöhung 1,8 % (483,00 DM ./. 474,00 DM = 9,00 DM; 9,00 DM entsprechen 1,8 % von 474,00 DM).
2.
Damit ist dem Familiengericht zunächst darin zuzustimmen, daß die beantragte Erhöhung eher geringfügig ist. Soweit man die Wesentlichkeitsgrenze von 10 %, die im Allgemeinen als Anhaltspunkt für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO befürwortet wird (vgl. BGH FamRZ 1992, 539), zugrunde legen wollte, wäre zunächst festzustellen, daß diese deutlich unterschritten ist, insbesondere für die Zeit ab 01.01.1999.
Allerdings ist vorliegend bereits hiervon abweichend zu berücksichtigen, daß es um die Abänderung eines Prozeßvergleichs geht, bei dem allein das materielle Recht maßgebend ist. Danach muß geprüft werden, ob gem. § 242 BGB nach den Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage einer Pa...