Leitsatz (amtlich)

1. Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839,00 EUR monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.

2. Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite.

 

Normenkette

BGB § 1578

 

Verfahrensgang

AG Ulm (Aktenzeichen 6 F 1402/13)

 

Tenor

1. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.

2. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2015.

 

Gründe

I. Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder geboren am, und, geboren am, hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im im Haushalt des Antragsgegners leben.

In Vorbereitung der Trennung haben die Beteiligten am und am ehevertragliche Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen. Auf den Versorgungsausgleich wurde verzichtet, der Zugewinnausgleich sollte nur hinsichtlich von Vermögensgegenständen durchgeführt werden, die den Vertragsteilen gemeinschaftlich gehören, wozu, unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 09.03.2010 lediglich der Hausrat und etwaige gemeinsame Bankkonten zählen sollten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren existierten jedoch gemeinsame Guthabenkonten nicht. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts beließen es die Beteiligten ausdrücklich bei der gesetzlichen Regelung.

Durch Anwaltsschreiben vom 26.09.2012 forderte die Antragstellerin den selbstständig tätigen Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte in den letzten fünf Jahren zum Zwecke der "Überprüfung und gegebenenfalls Geltendmachung" von Trennungsunterhaltsansprüchen auf. Da sie mit den erteilten Auskünften nicht zufrieden war, nahm sie den Antragsgegner durch Schriftsatz vom 27.09.2013, beim Familiengericht eingegangen am 01.10.2013, im Wege des Stufenantrags auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Antragstellerin war während der Ehe mit einem Deputat von 20 Stunden teilschichtig als tätig und übte zusätzlich eine Nebentätigkeit beim von wöchentlich 4 - 5 Stunden aus. Sie hat sich in erster Instanz darauf berufen, krankheitsbedingt nicht in der Lage zu sein, mehr als teilschichtig zu arbeiten, was durch ein eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten nicht bestätigt wurde. Der Sachverständige Doktor kam zu dem Ergebnis, dass gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen einer Vollzeitbeschäftigung mit 28 Wochenstunden nicht entgegenstehen.

Der Antragsgegner ist und selbstständig tätig. Er ist Inhaber der in, deren Gewinne er jeweils persönlich versteuert hat. im Jahr 2009 EUR im Jahr 2010 EUR und im Jahr 2011 EUR

Die Antragstellerin hatte in erster Instanz beantragt, den Antragsgegner zu rückständigen Unterhaltszahlungen für September 2012 bis August 2013 in Höhe von 40.284 EUR sowie laufendem Unterhalt von 3.357 EUR monatlich ab September 2013 zu verpflichten.

Der Antragsgegner hatte Zurückweisung des Antrags beantragt.

Das Familiengericht hat die Antragstellerin mit einem vollschichtigen Einkommen als fingiert, das Einkommen des Antragsgegners hat es grundsätzlich auf der Grundlage der zu versteuernden Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit berechnet. Von diesen Gewinnen in Höhe von monatsdurchschnittlich 21.030,75 EUR hat es einen Abzug von 24 % unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge akzeptiert, nachdem der Antragsgegner vorgetragen hat, dass er monatlich lediglich 2.656,07 EUR zum Lebensunterhalt aus der Firma entnommen und den restlichen Gewinn als Rücklage in der Firma belassen hat (thesauriert). Nach Abzug von Steuer, Krankenversicherung, Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus ist es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.021,38 EUR gelangt. Bei beiden Beteiligten wurde einkommenserhöhend ein Wohnvorteil berücksichtigt, der in der Höhe unstreitig ist.

Der Antragsgegner wurde verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate September 2012 bis August 2013 in Höhe von 18.024 EUR sowie laufenden Unterhalt in Höhe von 1.502 Euro monatlich ab September 2013 zu bezahlen.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt.

Er ist der Auffassung, die Antragstellerin könne ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigenes Einkommen und den Ertrag aus ihrem Vermögen selbst decken. Der Bedarf richte sich nach den tatsächlichen Entnahmen aus den Firmengewinnen während der Ehezeit, nicht aus den erzielten Gewinnen. Sollte aber auf die Gewinne der Firma abgestellt werden, sei der Bedarf durch die Antragstellerin konkret darzulegen. Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 26.09.2012 begründe noch keine Verpflichtung zur Bezahlung von Trennungsunterhalt, dieser sei vielmehr erst mit gerichtlicher Geltendmachung geschuldet.

II...

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