Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Wohnungseigentumssachen ist die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 200,– DM übersteigt.

2. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Kosten eines Rechtsanwalts nicht zwingend zu erstatten.

 

Normenkette

WEG § 45; FGG §§ 13a, 20a

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Beschluss vom 29.12.1988; Aktenzeichen 1 T 160/88)

AG Freudenstadt (Beschluss vom 13.10.1988; Aktenzeichen II GR 22/88 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 29.12.1988 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

daß ihre Erstbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freudenstadt vom 13.10.1988 als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Die Antragsteller tragen die im Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde entstandenen Gerichtskosten.

Wert der der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde:

je

399,57 DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteiler ist nach §§ 20 a Abs. 2, 27 FGG zulässig.

Die Erstbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls zulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß dafür ein Beschwerdewert von 200,– DM erforderlich ist. Denn der Grundsatz, daß § 20 a Abs. 2 FGG keine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eröffnet, wo eine Beschwerde in der Hauptsache nicht möglich wäre (Jansen, 2. Aufl., RN 16, Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., RN 9, Bassenge/Herbst, 4. Aufl., Anm. 3, je zu § 20 a FGG, mit weiteren Nachweisen), führt dazu, in Wohnungseigentumssachen den Mindestwert nach § 45 Abs. 1 WEG und nicht nach § 20 a Abs. 2 FGG zu bestimmen (ebenso wohl Palandt/Bassenge, 48. Aufl., Anm. 1 zu § 47 WEG, anderer Meinung Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., RN 15, und Weitnauer, 7. Aufl., RN 3, je zu § 47 WEG). Es hat jedoch bei seiner Berechnung die Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO übersehen. Wird diese mitberücksichtigt, ist der für die Zulässigkeit erforderliche Beschwerdewert überschritten.

Dies führt jedoch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Der Senat hat vielmehr selbst in der Sache zu entscheiden, da der zugrundezulegende Sachverhalt feststeht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entsprechend). Danach ist die Erstbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Antragsteller sind der Meinung, daß die Gebühren und Auslagen eines prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts grundsätzlich stets zu erstatten seien, soweit die Mitwirkung eines Rechtsanwalts zulässig ist. Das ergibt sich für den Zivilprozeß aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 13 a Abs. 2 FGG nimmt aber nur Bezug auf § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, die entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ist dagegen nicht angeordnet. Daraus folgt, daß die Kosten eines Rechtsanwalts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zwingend zu erstatten sind (BayObLGZ 1961, 168/173 und 214/223, OLG Stuttgart, NJW 1962, 1403, Jansen, RN 28, Keidel/Kuntze/Winkler, RN 52, Bassenge/Herbst, Anm. 5 b, je zu § 13 a FGG). Das kann auch schon bei der Kostengrundentscheidung berücksichtigt werden (Jansen, RN 11 zu § 13 a FGG).

Gegen eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten spricht im vorliegenden Fall, daß die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eine GmbH ist, so daß Geschäftsgewandtheit und Erfahrung unterstellt werden können, und daß Gegenstand des Verfahrens ein Anspruch auf Hausgeld war, den die Antragsgegner zwar nicht befriedigt, aber andererseits auch nicht bestritten hatten. Obwohl die Antragsgegner durch ihren Verzug die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gemacht haben, entspricht es im Hinblick auf jene Umstände billigem Ermessen, es hier bei dem Grundsatz der Nichterstattung außergerichtlicher Kosten zu belassen (§ 47 WEG).

Die weitere Beschwerde ist deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen wird.

Aufgrund des Unterliegens der Antragsteller ist es billig, ihnen die Gerichtskosten für die Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Eine Erstattungsanordnung für außergerichtliche Kosten kommt nicht in Betracht.

 

Unterschriften

Belz, Schmucker, Dr. Steidel-Sigrist

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1121948

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