Leitsatz (amtlich)
Streitwert des Berufungsverfahrens, wenn lediglich die Dauer der Befristung eines Unterhaltsanspruchs im Streit ist.
Verfahrensgang
AG Ulm (Aktenzeichen 1 F 1198/05) |
Tenor
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.248 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Verbundurteil des AG - FamG - Ulm vom 18.4.2007 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt i.H.v. 604 EUR, bestehend aus Elementarunterhalt i.H.v. 482 EUR und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 122 EUR zu bezahlen, befristet auf 5 Jahre. Hiergegen hatte der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er erreichen wollte, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt auf lediglich drei Jahre befristet wird. Für das Rechtsmittel hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe beantragt, mit der sie die Verurteilung des Antragstellers zur unbefristeten Zahlung von nachehelichem Unterhalt erreichen möchte. Die Höhe des Unterhalts wurde von den Parteien nicht mehr angegriffen. Durch Beschluss vom 13.11.2007 hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch beider Parteien mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
II. Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den gestellten Anträgen. Im Unterhaltsrechtstreit ist nach § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nur insoweit angegriffen, als sie über eine Dauer von drei Jahren hinausgeht, jedoch hat der BGH (FamRZ 2003, 1274), dem OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 684) folgend, ausgesprochen, dass sich in einem derartigen Fall der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate bemisst. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall ein Betrag von 7.248 EUR.
Beantragt im Rechtsmittelverfahren der Gegner der Partei, die eine Verkürzung der Leistungsdauer begehrt, eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung des der Höhe nach unstreitigen Anspruchs, betreffen die beiderseits gestellten Anträge einen wirtschaftlich bzw. werttechnisch identischen Anspruch (vgl. Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl., Rz. 39; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 4626), mit der Folge, dass auch in einem derartigen Fall kein höherer als der Jahreswert anzusetzen ist.
Der Umstand, dass nicht die Höhe des Unterhaltsbetrages, sondern lediglich die Dauer der Befristung im Streit ist, führt nicht zu einem Wertabschlag.
Fundstellen
FamRZ 2008, 1205 |
FPR 2008, 121 |
AGS 2008, 192 |
FF 2008, 339 |
FamRB 2008, 77 |
OLGR-Süd 2008, 148 |