Leitsatz (amtlich)
Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger liegt regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.
Verfahrensgang
AG Biberach (Entscheidung vom 31.07.2012; Aktenzeichen 250 JS 5856/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 31. Juli 2012 wird als mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen,
dass Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger ein Bußgeld von 250 Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht B. hat den Betroffene mit Urteil vom 31. Juli 2012 wegen Fahrtantritts unter der Wirkung alkoholischer Getränke während der Probezeit zu einem Bußgeld von 250 € verurteilt.
Es hat festgestellt:
Der zur Tatzeit 19-jährige, sich noch in der Probezeit befindende Betroffene fuhr am 8.1.2012 um 00:25 Uhr mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., auf der ...-Straße auf Gemarkung B., obwohl er zuvor, was er hätte erkennen können und müssen, alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, unter deren Wirkung er zu dieser Zeit stand. Ein um 00:25 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,16 mg/l. Eine um 01:08 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,25 mg/l. [...] Der Betroffene handelte fahrlässig, da er bei Fahrtantritt hätte bemerken können und müssen, dass er (noch) unter der Wirkung alkoholischer Getränke stand.
Bei der Angabe der Blutalkoholkonzentration von 0,25 "mg/l" handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann der Senat entnehmen, dass ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X (also mg/g oder g/kg) gemeint sind. Auszugehen ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe außerdem davon, dass der Atemalkoholtest nicht mit einem geeichten Gerät durchgeführt worden war.
Zur Sache hatte der Betroffene den Urteilsgründen zufolge lediglich Angaben zu seiner Fahrereigenschaft gemacht, die er einräumte.
Das sachverständig beratene Amtsgericht geht in den Urteilsgründen davon aus, dass bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X zu einem signifikanten Anstieg des Unfallrisikos führe und dass zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von maximal 0,1 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X zumindest ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,20 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X nach derzeitigem rechtsmedizinischen Erkenntnisstand von einer Wirkung alkoholischer Getränke auszugehen sei.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhebt die Sachrüge. Er führt im Wesentlichen aus, allein mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,25 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X sei - jedenfalls im konkreten Fall - der Nachweis nicht zu erbringen, er habe die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks gestanden sei. Zudem sei dem Urteil nicht zu entnehmen, auf welchen Tatsachen die Annahme beruhe, der Betroffene habe sich am 8. Januar 2012 noch in der Probezeit befunden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und die zugelassene Rechtsbeschwerde sodann gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 11. Februar 2013 wurde die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt., 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfüllt.
2. Die Angabe in den Urteilsgründen, der Betroffene habe sich noch in der Probezeit befunden, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil nicht mitteilt, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die nach § 2a StVG zweijährige Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, und zwar auch dann, wenn sie mit einer Auflage gemäß § 48a Abs. 2 FeV (begleitetes Fahren mit 17 Jahren) versehen ist (Burmann-Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 2a StVG Rn. 2; Dauer-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 2a StVG Rn. 5). Sie könnte bei dem zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alten Betroffenen bereits abgelaufen gewesen sein. Das Urteil beruht hierauf jedoch nicht, da der Tatbestand auch deshalb erfüllt ist, weil der Betroffene zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und weil das Amtsgericht für die Bemessung der Rechtsfolgen keine dem B...