Verfahrensgang
LG Tübingen (Entscheidung vom 20.03.2023; Aktenzeichen 14 StVK 148/23) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 20. März 2023 wird als unbegründet.
verworfen.
- Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Dezember 2022, rechtskräftig seit 15. Dezember 2022, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe und Besitz von Munition zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe erfolgte nicht. Der Verurteilte befindet sich seit dem XXX ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 15. Dezember 2022 in Organisationshaft.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. März 2023 beantragte der Verurteilte im Hinblick auf einen für den 20. Juli 2023 in Aussicht gestellten Aufnahmetermin in der Maßregelvollzugseinrichtung die Unterbrechung seiner Haftstrafe und Freilassung bis zum Antritt des Maßregelvollzugs.
Am 16. März 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Tübingen mit, dass das Zentrum für Psychiatrie XXX, inzwischen einen Aufnahmetermin für den XXX, also nahezu fünf Monate nach Rechtskraft des Urteils, bestätigt habe.
Mit Beschluss vom 20. März 2023 hat die 14. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen den Antrag des Verurteilten abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner durch seinen Verteidiger am 27. März 2023 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe nur unzureichende Bemühungen angestellt, um einen Therapieplatz zu beschaffen. Insbesondere habe sich die Staatsanwaltschaft erst verspätet mit der Bitte um Prüfung der Verfügbarkeit eines Therapieplatzes in einem anderen Bundesland an das Ministerium für Soziales und Integration gewandt. Auch die Bemühungen der Staatsanwaltschaft um eine frühere Unterbringung innerhalb Baden-Württembergs seien nicht mit größtmöglicher Beschleunigung erfolgt. Der nun mitgeteilte Aufnahmetermin ändere an der Unzulässigkeit der Organisationshaft nichts. Diese sei auch im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht mehr vertretbar.
Auf Anfrage des Senats hat die Justizvollzugsanstalt Rottenburg - Außenstelle Tübingen - mitgeteilt, dass der Verurteilte während der Untersuchungshaft therapievorbereitende Gespräche mit der Drogenberatung Tübingen durchgeführt habe. Nach dem Ende der Hauptverhandlung seien diese Gespräche eingestellt worden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch ansonsten zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat die Freilassung jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen vermag hieran nichts zu ändern. Die sofortige Beschwerde bleibt deshalb in der Sache ohne Erfolg.
Eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der "Organisationshaft" dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt. Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, NJW 2006, 427, 429), eine generelle Vorabbestimmung, welche Zeitspanne noch als zulässig anzusehen ist, ist nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 Ws 209/19, BeckRS 2019, 39077). Unter anderem maßgeblich ist hierbei, ob die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die gebotenen Schritte eingeleitet hat, um eine umgehende Verlegung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt, notfalls auch abweichend vom Vollstreckungsplan oder durch Verlegung in ein anderes Bundesland, zu ermöglichen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 616/21, NStZ-RR 2022, 95; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.März 2021 - 2 Ws 37/21, NStZ 2021, 442; OLG Hamm, aaO).
Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend, wie im Beschluss der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, unverzüglich und durchgehend Anstrengungen unternommen, schnellstmöglich einen Platz im Maßregelvollzug bereitzustellen und damit ihrerseits dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Verurteilte nunmehr statt am XXX bereits am XXX in den Maßregelvollzug aufgenommen werden kann.
Weiter ist ...