Verfahrensgang
AG Heilbronn (Entscheidung vom 22.05.2006; Aktenzeichen 3 F 687/06) |
Tenor
1.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 22.5.2006 (AZ: 3 F 687/06) wird zurückgewiesen.
2.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert: 1.000 EUR.
Gründe
1.
Die Parteien haben am 25.1.1991 geheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am X geborenen X.
Die Antragsgegnerin hat aus erster Ehe drei weitere Kinder. Diese lebten während bestehender Ehe im Haushalt der Parteien.
Am 4.7.1996 schlossen die Parteien einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich verzichteten.
Der Ehevertrag war von der Antragsgegnerin veranlasst worden.
Bei Vertragsabschluss war die Antragsgegnerin Hausfrau. Seit 2003 betreibt sie ein Gewerbe (Vertrieb von Naturprodukten). Der Antragsteller ist versicherungspflichtig berufstätig.
Durch Urteil des Familiengerichts Heilbronn vom 22.5.2006 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Nummer 1 des Urteilstenors). Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde zurückgewiesen (Nummer 2 des Urteilstenors).
Mit ihrer zulässigen Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs, hilfsweise die Zurückverweisung an das Familiengericht.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, da die Parteien diesen wirksam durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen haben.
Der Ehevertrag der Parteien führte nicht offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall, dass ihm wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu versagen ist (BGH FamRZ 2004, 601, 606).
Im Rahmen der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Wirksamkeitskontrolle ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe und auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und Kinder (BGH a.a.O.).
Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH FamRZ 2005, 185).
Der Ehevertrag hält der Wirksamkeitskontrolle anhand dieser Kriterien stand.
Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung mit dem Antragsteller trotz der Betreuung von drei Kindern berufstätig gewesen. Bei Abschluss des Vertrages war das gemeinsame Kind in einem Alter, in dem die Aufnahme einer zumindest teilschichtigen Berufstätigkeit in naher Zukunft möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Antragsgegnerin 38 Jahre alt, der Aufbau einer eigenen Altersversorgung und die Sicherung der eigenen Existenz durch Berufstätigkeit daher möglich.
Entscheidungserheblich ist jedoch, dass der Antragsteller den Ehevertrag nicht veranlasst hat, sondern die Antragsgegnerin dies getan hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Parteien bereits verheiratet waren. Sie hat hierzu vorgetragen, der Antragsteller habe sich in massiver Form darüber beklagt, dass er auch für die Kinder der Antragsgegnerin aus erster Ehe aufkommen müsse, wodurch es zu erheblichen Spannungen zwischen den Parteien gekommen sei. Er habe in diesem Zusammenhang geäußert, ein Ehevertrag werde ihm wenigstens die Gewissheit verschaffen, dass er nicht sein ganzes Leben lang für die Antragsgegnerin und deren Kinder arbeiten müsse. Sie habe gehofft, durch den Ehevertrag eine Lösung dieser Probleme herbeizuführen. Damit ist jedoch erkennbar, dass der Antragsteller weder zu missbilligenden Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt noch deren Unerfahrenheit oder Zwangslage ausgenutzt hat.
Der Vertrag hält auch einer Ausübungskontrolle stand.
Es ist zwar festzustellen, dass der Sohn der Parteien in seinem Sozialverhalten und seiner Leistungsbereitschaft erhebliche Mängel aufweist. Ausweislich der vorgelegten Atteste sind diese allerdings nicht auf die im Jahr 1993 erlittenen Verletzungen zurückzuführen, sondern auf die schwierige familiäre Situation. Eine auf krankheitsbedingte Beeinträchtigung zurückzuführende erhöhte Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes ist nicht gegeben, so dass die Antragsgegnerin zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Berufstätigkeit in der Lage wäre oder dazu, ihre selbständige Tätigkeit so auszubauen, dass sie hiervon eine angemessene Altersvorsorge betreiben kann. Es ist dem Antragsteller daher nicht verwehrt, sich auf die Wirksamkeit des Ehevertrages zu berufen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
4.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lieg...