Verfahrensgang

AG Ulm (Beschluss vom 27.05.2003; Aktenzeichen 4 F 1201/02)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters vom 4.7.2003 wie folgt abgeändert:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG – FamG – Ulm vom 27.5.2003 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 150 Euro.

 

Gründe

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 4.7.2003 führt nicht zu einem Erfolg in der Sache selbst, sondern nur zu einer Klarstellung des erkennenden Teils (Verwerfung als unzulässig) und zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

1. Die Parteien streiten im Abänderungsverfahren über Kindesunterhalt für den Beklagten, den Sohn des Klägers aus geschiedener Ehe, der bei der sorgeberechtigten Mutter lebt. Ausgangstitel ist ein Vergleich vor dem AG – FamG – Ulm vom 1.12.1998, 3 F 850/98, worin sich der Kläger zur Zahlung von 170 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes an den Beklagten verpflichtet hat. Der Vergleich weist seine Grundlagen nicht aus. Der Kläger erstrebt eine Herabsetzung auf 114 % des Regelbetrags abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes ab Klageeinreichung, der Beklagte die Abweisung der Klage.

Unter dem 14.3.2003 unterbreitete das FamG den Parteien einen Vergleichsvorschlag in Beschlussform dahingehend, dass eine Herabsetzung auf 150 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes vereinbart werden solle. Hierbei setzte es sich mit den beiderseitigen Einkommensberechnungen auseinander, bezeichnete einige Streitpunkte als zweifelhaft und aufklärungsbedürftig und regte zur Vermeidung eines sonst erforderlichen Sachverständigengutachtens eine Kompromisslösung an. In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangsvergleich einstweilen einzustellen. Der Beklagte trat diesem Antrag entgegen. Beide Parteien trugen zum Sachverhalt, insb. zu den Einkünften und berücksichtigungsfähigen Abzügen des Klägers, ergänzend vor.

Durch Beschluss vom 27.5.2003 stellte das FamG die Zwangsvollstreckung aus dem Ausgangsvergleich für die Zeit ab 4.9.2002 vorläufig ein, soweit der Titel über 150 % des jeweiligen Regelbetrags, abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes hinausgeht, und zwar gegen Sicherheitsleistung „in Höhe des insoweit vollstreckbaren Betrags”. Zur Begründung heißt es: „Nach Abwägung der beiderseitigen Umstände, wozu insb. auf den Beschluss vom 14.3.2003 Bezug genommen wird (Bl. 203/204 d.A.), erscheint es angebracht, dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung teilweise bis auf 150 % des Regelbetrags herab zu folgen”. Gegen den ihm am 3.6.2001 zugestellten Beschluss legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein, die am 13.6.2003 beim OLG Stuttgart einging, und rügte, dass der Beschluss keine nachvollziehbare Begründung enthalte, greifbar gesetzwidrig erscheine und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei.

Durch Beschluss des Einzelrichters vom 4.7.2003 wurde die „außerordentliche” Beschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Einzelrichter nahm Bezug auf die st. Rspr. des Senats, wonach ein erstinstanzlicher Beschluss, der über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO oder in entspr. Anwendung dieser Vorschrift entscheidet, analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich nicht, sondern nur ausnahmsweise dann (fristgebunden) anfechtbar sei, wenn er greifbar gesetzwidrig sei oder wenn das Erstgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens grob fehlerhaft verkannt habe. Diese Voraussetzungen hat der Einzelrichter verneint. Die Bezugnahme im angefochtenen Beschluss auf die frühere Stellungnahme des Gerichts zur Sache hat er zur Begründung für ausreichend gehalten; dem rechtlichen Gehör sei Genüge getan worden; beide Parteien hätten sich zur Sache äußern können. Die Beschwerdeentscheidung ist den Parteien unter dem 4.7.2003 formlos übermittelt worden.

Mit Schriftsatz vom 4.9.2003, eingegangen am 8.9.2003, erhob der Beklagte hiergegen Gegenvorstellung. Der Einzelrichter habe den Kern des Beschwerdevorbringens verkannt. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei das rechtliche Gehör, dessen Verletzung (nunmehr auch durch die zweite Instanz) er weiterhin rügt, nicht schon dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde, sondern nur, wenn eine solche Stellungnahme auch sachlich geprüft und bei der Entscheidung berücksichtigt werde. Dies könne der angefochtenen Entscheidung des FamG nicht entnommen werden. Weder diese noch der Beschluss vom 14.3.2003, auf den das FamG Bezug genommen hat, lasse nachvollziehbar erkennen, wie es gerade auf den Betrag von 150 % des Regelbetrags gekommen sei.

Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 12.11.2003 die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Beklagten gem. § 568 S. 2 ZPO dem Senat übertragen.

2. Der Senat hat zunächst gep...

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