Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 11.10.2018; Aktenzeichen 3 O 96/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wir der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2018 - 3 O 96/18 - dahingehend abgeändert, dass das verhängte Zwangsgeld 2.500,00 EUR beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Schuldnerin vom 31.10.2018 (Bl. 279a ff. d. A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.10.2018 (Bl. 264 ff. d. A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 08.11.2018 (Bl. 288 f. d. A.) nicht abgeholfen hat, führt zu einer Herabsetzung des festgesetzten Zwangsgelds auf 2.500,00 EUR, bleibt im Übrigen in der Sache jedoch ohne Erfolg.
I. Die grundsätzliche Aufrechterhaltung des auf § 888 ZPO beruhenden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 - 7 W 20/13 - juris Tz. 4) Beugemittels gegen die mittlerweile unter Betreuung stehende Schuldnerin (nicht gegen den Betreuer, vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.04.2003 - 3 W 78/03 - juris Tz. 6, 12), über die nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zu befinden ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 - 7 W 20/13 - juris Tz. 12), rechtfertigt das nicht ausreichende Tätigwerden des Betreuers seit Amtsantritt.
1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO besteht in Fällen, in denen - wie es hier der Fall ist - die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch die Verpflichtung, die Handlung des dem Schuldner gegenüber mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die dem Schuldner zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen. Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass seitens des Vollstreckungsschuldners alles in seiner Macht Stehende getan worden ist, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass die darauf gerichteten Bemühungen seitens des Vollstreckungsschuldners im Einzelnen dargelegt worden sind (vgl. zum Ganzen OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 12 W 1364/09 - juris Tz. 17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.04.2013 - 7 W 20/13 - juris Tz. 6).
2. Daran fehlt es hier gleich aus mehreren Gründen. Der Betreuer hat sich seit Amtsantritt Anfang Juli 2019 schon nicht intensiv genug um die Mitwirkungshandlung des Notars bemüht. Nach eigenem Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin hat es seit diesem Zeitpunkt monatelang gedauert, bis auch nur Kontakt mit dem Notariat aufgenommen worden ist (vgl. die als Anlage KS&P 17 vorgelegte E-Mail vom 01.10.2019), wobei jedenfalls die dafür in dem Schriftsatz vom 25.10.2019 genannten Gründe, auf die sich die Vollstreckungsschuldnerin in diesem Zusammenhang allein beruft, diese Verzögerung nicht hinreichend erklären können. Abgesehen davon wird selbst noch in dieser E-Mail vom 01.10.2019 die Vorlage erforderlicher, seitens der Vollstreckungsschuldnerin beizubringender - bis heute nicht beigebrachter - Unterlagen nur erst angekündigt bzw. es wird diese dem Notariat nur erst vorgeschlagen. Der von ihr behaupteten Auskunft des Notariats vom 07.10.2019, es handle sich - wofür nichts ersichtlich ist - um eine "wohl doch aufwändige Amtshandlung", ist die Vollstreckungsschuldnerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal entgegengetreten, obwohl etwa noch in der E-Mail an das Notariat vom 24.09.2018 (Anlage KS&P 15) davon die Rede ist, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses sei "nicht aufwändig". Abgesehen davon ist offenbar auch die angebliche, am 07.10.2019 erfolgte Mitteilung seitens des Notariats, es werde sich "wahrscheinlich in diesem Jahr keinen Termin" ... "mehr finden", seitens der Vollstreckungsschuldnerin nicht auch nur hinterfragt worden, und es gilt nichts anderes hinsichtlich des Umstands, dass sich das Notariat auch im Anschluss daran wochenlang nicht gemeldet hat, und des Umstands, dass der weitere Fortgang in der Angelegenheit bei erneuter telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Notariat am 24.10.2019 - im Übrigen wenige Stunden nach dem Termin vor dem Senat - noch immer nicht mit dem zuständigen Notar besprochen war. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass irgendwelche weiteren in Betracht kommenden Möglichkeiten - das Setzen einer Erledigungsfrist und nach deren fruchtlosem Ablauf der Kündigung des Auftrags unter Beauftragung eines anderen Notars oder die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. ein Vorgehen nach § 15 BNotO zur Bewir...