Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.05.2018; Aktenzeichen 21 O 51/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.5.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.11.2020 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt in der Berufung,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2019 - 21 0 51/19 - abzuändern und

1. festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 13.05.2015 über 44.590,00 EUR zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 06.09.2018 erloschen sind;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.811,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [hilfsweise: an die A. AG] 999,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;

b) [hilfs-]hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 3. a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 999,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen.

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20.11.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet.

Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 16.12.2020 Stellung genommen.

II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20.11.2020 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen.

2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 16.12.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.

a) Soweit die Stellungnahme darauf verweist, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, die Nennung lediglich von Beispielen für Pflichtangaben in der Widerrufsinformation im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, trifft das zwar zu.

Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, weil sich die Beklagte - anders als die beklagte Bank im zitierten Fall des Bundesgerichtshofs - auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

aa) Wie im Hinweisbeschluss (dort S. 4 unter I. 2. b) bb) (4), Bl. 108 d. A.) ausgeführt, ist es dem Senat verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers zu stellen; das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Stellungnahme ins Zentrum gerückten Zwecks der Verbraucherkreditrichtlinie.

bb) Wie gleichfalls bereits im Hinweisbeschluss unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erläutert, kann sich die Beklagte auf Musterschutz berufen, auch wenn in der Widerrufsinformation ein Tageszins größer Null genannt ist und die Beklagte zugleich in ihren AGB für den Fall des Widerrufs auf die Geltendmachung von Zins verzichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17 f., juris).

cc) Soweit in der Stellungnahme mit Blick auf die Angabe zum Tageszins die Widersprüchlichkeit der gegebenen Informationen gerügt wird, wäre eine solche Widersprüchlichkeit, wollte man sie überhaupt annehmen, im gesetzlichen Muster angelegt; die Beklagte könnte sich daher gleichwohl auf Musterschutz berufen.

b) Unverständlich ist der Verweis der Stellungnahme auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris, im Zusammenhang mit ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge