Leitsatz (amtlich)
1. Die deutschen Gerichte sind gem. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO für einen Zahlungsanspruch einer deutschen Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen im Ausland (hier: Spanien) wohnenden Wohnungseigentümer international zuständig.
2. Die starke Ortsbezogenheit eines solchen Anspruchs rechtfertigt es, in Abweichung von den §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB als Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft den Ort der Wohnungsanlage anzusehen.
Normenkette
EuGVVO Art. 5 Nr. 1a; BGB § 269 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 10 T 221/04) |
AG Nürtingen (Aktenzeichen III 29/04 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.346,09 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft H. in L. Sie macht in Verfahrensstandschaft im eigenen Namen Zahlungsansprüche dieser Wohnungseigentümergemeinschaft geltend, in der der Antragsgegner bis zum 12.6.2002 Mitglied war.
Mit Beschl. v. 14.5.2001 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Wirtschaftsplan 2002, aus dem sich für den Antragsgegner eine monatliche Hausgeldzahlung von 415 EUR ab dem 1.1.2002 ergab. Tatsächlich zahlte der Antragsgegner im ersten Halbjahr 2002 pro Monat lediglich ein Hausgeld von 385 EUR. Mit Beschl. v. 6.5.2002 genehmigte die Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung 2001, aus der sich für den Antragsgegner ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 1.176,09 EUR ergab. Dieser Betrag sowie die Differenz zwischen der beschlossenen Hausgeldverpflichtung und den tatsächlichen Zahlungen des Antragsgegners von Januar bis Juni 2002 sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Antragsgegner ist Anfang August 2003 nach Spanien verzogen, wo ihm der Mahnbescheid des AG - Mahnabteilung - Stuttgart zugestellt wurde. Nach Einlegung eines Widerspruchs gab das AG Nürtingen mit Beschl. v. 21.5.2004 dem Zahlungsantrag weitgehend statt.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde vom LG Stuttgart mit Beschl. v. 25.10.2004 zurückgewiesen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil die Geltendmachung von Hausgeld gegen einen (ehemaligen) Miteigentümer sich letztlich auf die Teilungserklärung i.V.m. den Normen des WEG gründe und deshalb angesichts des Sinns und des Zwecks der Vorschrift des Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ein ausreichender dinglicher Bezug vorhanden sei. Nachdem die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung 2001 mit Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 6.5.2002 fällig geworden sei und er zu diesem Zeitpunkt noch im Grundbuch eingetragen war, schulde der Antragsgegner der Eigentümergemeinschaft den beschlossenen Betrag. Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Vorauszahlungen ergebe sich aus § 16 Abs. 2, 28 Abs. 5 WEG i.V.m. dem Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 14.5.2001.
Gegen diesen ihm am 2.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 8.11.2004 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Antragsabweisung wegen einer fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte weiter verfolgt. Grundlage der Hausgeldansprüche seien die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14.5.2001 und 6.5.2002 und damit kein dingliches Recht.
Die Antragstellerin ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und der Auffassung, dass hier ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben sei. Hilfsweise ergebe sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht auch aus Art. 5 Ziff. 1a EuGVVO, weil die Teilungserklärung einen dinglichen Vertrag eigener Art darstelle.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf keinem Rechtsfehler beruht.
1. Angesichts des Wohnorts des Antragsgegners in Spanien unterfällt das vorliegende Wohnungseigentümerverfahren dem Regelungsbereich der EuGVVO.
Es kann dahinstehen, ob der Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Hausgeld gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer unter Art. 22 Nr. 1 EuGVVO fällt und dadurch ein ausschließlicher internationaler Gerichtsstand in Deutschland begründet wird (OLG Düsseldorf v. 14.1.2003 - 4 U 158/01, OLGReport Düsseldorf 2004, 24; Weitnauer-Mansel, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 33a (jeweils bejahend); BayObLG FGPrax 2003, 159; Geimer/Schütze, EuZVR, 2. Aufl., A 1 - Art. 22 EuGVVO Rz. 96; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rz. 1 u. 2; Wenzel in Bub (u.a.), WEG, Vorbem. zu § 43 ff. WEG Rz. 20 (teilweise zu Art. 16 EuGVÜ, jeweils ablehnend); zum dinglichen Recht im Sinn des Art. 16 EuGVÜ/Art. 22 Nr. 1 EuGVVO: BGH, Ur...