Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2008 (Az.: 1 - 4455.4 - 3/151) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin sowie diejenigen der beteiligten Bundesnetzagentur.
3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Beschwerdeführerin ist eine Stromnetzbetreiberin mit Sitz in S. im Landkreis B. Anteilseigner sind die Stadtwerke T. GmbH mit 37,5 %, die Stadt S. mit 37,4 % und die E. AG mit 25,1 %; Letztere ist zugleich vorgelagerte Netzbetreiberin. Mit Bescheid vom 27.12.2006 hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ersten kostenbasierten Netzentgeltgenehmigungsrunde gemäß § 23 a EnWG Netzentgelte festgesetzt (vgl. Beschwerdeführerin Gerichtsakte Bd. 1 Bl. 92 [im Folgenden kurz: GA I 92]). Mit bestandskräftigem Festsetzungsbescheid vom 15.01.2008 hat die Landesregulierungsbehörde/hiesige Beschwerdegegnerin befristet bis zum 31.12.2008 (wiederum) Höchstnetzentgelte genehmigt (vgl. auch GA I 92). Diese Festsetzungsentscheidung war notwendig geworden, weil die Netzbetreiberin keinen rechtzeitigen und vollständigen Netzentgeltantrag gestellt hatte. Weiter hatte die Landesregulierungsbehörde eine Festlegung vom 12.11.2007 zur Tagesneuwertermittlung (Indexfrage) und jahresscharfen Abschreibung mit dem Charakter einer Allgemeinverfügung getroffen, welche bereits Element der Kostenprüfung war. Zudem hat die Landesregulierungsbehörde nach Inkrafttreten der ARegV eine Festlegung zur Anwendung von Eigenkapitalzinssätzen für die Dauer der ersten Regulierungsperiode getroffen. Bei Strom wurde ein Zinssatz von 9,29 % für Neuanlagen, für Altanlagen ein solcher in Höhe von 7,56 % festgelegt. Die Landesregulierungsbehörde hat sich entschieden, keinen eigenen Effizienzvergleich durchzuführen, sie hat vielmehr die bundesweit ermittelten Effizienzwerte der BNA übernommen (§ 12 Abs. 6 S. 1 ARegV).
Hierzu führte die BNA auf Grundlage ihrer Festlegung vom 20.11.2008 (GA II 619) eine Strukturdatenabfrage durch. Daneben forderte die Beschwerdegegnerin am 25.03. 2008 auf, zur Ermittlung des Anteils der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten eine Excel-Datei mit einer sog. Überleitungsrechnung mitzuteilen, was geschah. Die BNA hat Wirtschafts- und Verbrauchervertreter unter Beteiligung der Verbände der Energiewirtschaft am 16.06.2008 angehört und dabei die Auswahl der Vergleichsparameter sowie die Methodik des Effizienzvergleichs dargestellt; die Veranstaltung wurde in englischer Sprache abgehalten. Unterlagen wurden den Teilnehmern nicht ausgereicht (GA I 93/94). Am 24.07.2008 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie den von der BNA ermittelten vorläufigen Effizienzwert vorliegen habe, und übersandte eine Übersicht über die von der BNA verwendeten Strukturparameter. Die Beschwerdeführerin erbat mit Schreiben vom 29.07.2008 eine Korrektur der Leitungslänge Niederspannung mit Hausanschlussleitungen auf 455 km und einen Leerstand i.H.v. 3,47 %. Mit Schreiben vom 01.09.2008 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung über den Effizienzwert, den die Beschwerdegegnerin ihrer Erlösobergrenzenfestsetzung zu Grunde zu legen beabsichtigte. Am 25.09.2008 führte die BNA einen Erörterungstermin durch, zu dem alle Netzbetreiber eingeladen worden waren, deren Strukturdaten in den Effizienzvergleich eingeflossen waren. Auch dieser Termin fand in englischer Sprache statt.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum 31.03.2008 und auch danach weder beantragt noch angeregt,
dass ein pauschaler Investitionszuschlag in die Erlösobergrenzen einbezogen werden solle. Die Landesregulierungsbehörde, die selbst keinen eigenen Effizienzvergleich nach § 12 Abs. 6 ARegV durchgeführt, sondern die von der BNA ermittelten und mitgeteilten Effizienzwerte zu Grunde gelegt hat (GA II 565), hat die Netzbetreiber am 04.11.2008 über die wesentlichen Aspekte der beabsichtigten Erlösobergrenzenfestsetzung angehört (Bf 7). Hierzu hatte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.11.2008 Stellung genommen und einen Antrag nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV (Härtefall) wegen der Steigerung der Verlustenergiekosten eingereicht. Zugleich rügte die Beschwerdeführerin die fehlende Nachvollziehbarkeit der Effizienzwerte und deren Berechnung, ferner das Fehlen des Vergleichsparameters der Zählpunkte, welche gerade für den städtischen Versorger von Bedeutung seien. Zumindest sei dieser Umstand eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe und erfordere eine Anpassung gemäß § 15 ARegV.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Bescheid vom 25.11.2008 (Bl. 5-62) im Wesentlichen ausgesprochen (hier verknappt wiedergegeben):
1. Erlösobergrenzen (netto) aus dem Betrieb des Stromnetzes für die Jahre 2009-2013
und einem Effizienzwert von 94,49 %
2. Ablehnung des Härtefallantrage...