Leitsatz (amtlich)

1. Für die Durchführung des Effizienzvergleichsverfahrens hat der Verordnungsgeber der Regulierungsbehörde einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen ihr ein Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum hinsichtlich der Auswahl der Parameter und der Methodenwahl eingeräumt ist. Diesen Rahmen hat sie eingehalten.

2. Anhörungs- und Teilhabedefizite sind nicht erkennbar. Dem betroffenen Unternehmen steht insb. nicht das Recht zu, in alle von der Regulierungsbehörde durch Datenabfrage erhobenen Einzelangaben der beteiligten anderen Unternehmen Einsicht zu nehmen.

3. Auch wenn die Beschwerdeführerin den für sie ermittelten Effizienzwert in tatsächlicher Hinsicht mangels offen gelegter Datengrundlage nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, müsste sie für den Erfolg einer Beschwerde gleichwohl aufzeigen können, dass das Verfahren an einem Fehler leidet, der sich bei der Ermittlung des konkreten Effizienzwerts zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat.

4. Die BNA hat nicht die Aufgabe, eine individuelle Begründung im Sinne einer darin zugleich enthaltenen praktischen Handlungsanleitung zu geben.

5. Besonderheit i.S.d. § 15 ARegV ist nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet. Vielmehr wohnt dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch inne, dass der bezeichnete Umstand nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich.

 

Normenkette

EnWG § 21a Abs. 4, § 84 Abs. 2; ARegV §§ 12-15, 31

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.01.2014; Aktenzeichen EnVR 12/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin sowie diejenigen der beteiligten Bundesnetzagentur.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

A. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gasverteilernetz. Ihr wurden im Rahmen der ersten, kostenbasierten Netzentgeltgenehmigungsrunde gem. § 23a EnWG durch Bescheid vom 29.10.2007 Netzentgelte genehmigt; dieser Bescheid wurde geändert durch Bescheid vom 28.1.2008. Unter der Geltung der ARegV hat die Beschwerdegegnerin gem. § 2 ARegV das Verfahren zur Bestimmung der Erlösobergrenzen eingeleitet. Sie hat auf einen eigenen Effizienzvergleich gem. § 12 Abs. 6 ARegV verzichtet und insoweit auf den von der Bundesnetzagentur durchgeführten zurückgegriffen. Die Bundesnetzagentur führte auf der Grundlage ihrer Festlegung vom 23.1.2008 eine Strukturdatenabfrage durch zur Ermittlung der Vergleichsparameter nach § 13 Abs. 3 und 4 ARegV. Daneben wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29.2.2008 aufgefordert, zur Ermittlung des Anteils der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten eine Datei mit einer sog. Überleitungsrechnung zu übermitteln.

Die Beschwerdegegnerin/Landesregierungsbehörde hat durch Bescheid vom 18.12.2008 (Bl. 6-79 = Verwaltungsakte Bl. [= VA]) verfügt (hier verknappt wiedergegeben):

1. Die Erlösobergrenzen (Gasnetz) für die Jahre 2009-2012 unter Einbeziehung eines pauschalierten Investitionszuschlags und eines Effizienzwertes von 87,02 % festgesetzt.

2. Einen Härtefallantrag (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ARegV) abgelehnt.

3. Auflage zur Vorlage der Netzentgelte samt Erprobungsrechnung und schriftliche Dokumentation der Entgeltermittlung unter Nutzung der Beschwerdegegnerdatei/Auflage der Anzeige nach § 26 ARegV.

4. Auflage zur Veröffentlichung von Anwendungsbeispielen bei Abrechnung über die Netzpartizipa-tionsfunktion.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.12.2008 zugestellt (Bl. 80 = VA). Dagegen ging die sofortige Beschwerde am 21.1.2009 ein (Bl. 1). Die Beschwerdebegründung ging nach wiederholt fristgerecht beantragten Fristverlängerungen ihrerseits fristgerecht am 23.6.2009 ein (Bl. 101).

Darin hat die Beschwerdeführerin die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen angeblich unzulänglicher Anhörung und wegen eines Begründungsmangels beanstandet, im Übrigen umfänglich wegen materieller Rechtswidrigkeit, welche bei der angeblich rechtsfehlerhaften Durchführung des Effizienzvergleichs ansetzte, die rechtswidrige Anwendung von Vorgaben aus der ARegV beanstandete und fortfuhr mit der Rüge der behaupteten Anwendung rechtswidriger Vorschriften der ARegV.

Die Rügen werden nachfolgend im Zusammenhang dargestellt und behandelt werden.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt (Schriftsatz vom 23.6.2009 [Bl. 102]):

1. Der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 (Az.: 1 - 4455.5 - 3/84) wird aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Erlösobergrenzen der ersten Regulierungsperiode (Jahre 2009-2012) für das Gasversorgungsnetz der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu z...

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