Entscheidungsstichwort (Thema)
Firma einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entlehnung der Firmenbezeichnung aus dem Gegenstand des Unternehmens muss nicht unbedingt für die Allgemeinheit erkennbar sein. Wer hieran interessiert ist, mag das Handelsregister einsehen oder sich erkundigen.
2. In Spezialbranchen, in denen nur relativ wenige Unternehmen tätig sind, können Branchenbezeichnungen für eine Sachfirma ausreichen, wenn sie besonders eigentümlich sind oder neuartige Beschreibungen und Wortverbindungen enthalten.
Normenkette
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen HRB 5269, GR. Nr. 20037/73(L)) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 4 KfH T 11/73) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft werden die Beschlüsse der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1973 und des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 1973 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken in der erwähnten Zwischenverfügung Abstand zu nehmen.
Gründe
I.
Auf Grund der Verfügung des Registergerichts vom 9.4.1973 wurde im Handelsregister die Firma: „C… F… GmbH S…” eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von und der Handel mit Erzeugnissen der Fluidtechnik (Ölhydraulik und Pneumatik) und Erzeugnissen auf anderen Gebieten der Automation, insbesondere von Steuergeräten.
Nach einer Gesellschafterversammlung vom 28.5.1973 (s. notarielles Protokoll Bl. 31/33 des Sonderbandes) meldeten die Geschäftsführer die Änderung der Firmenbezeichnung in „C… F… GmbH” an.
Diese Änderung beanstandete das Registergericht mit Schreiben vom 10.7.1973 (Bl. 26/27). Gegen die hierin liegende Zwischenverfügung erhob die Firma Beschwerde, die das Amtsgericht dem Landgericht vorgelegt hat (Bl. 33).
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde der Firma ist begründet, da der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht beigetreten werden kann.
Das Landgericht ist wie das Amtsgericht davon ausgegangen, der Gegenstand des Unternehmens müsse für die Allgemeinheit aus der Firmenbezeichnung erkennbar sein; es genüge nicht, daß der Begriff „Fluidtechnik” in Fachkreisen bekannt sei und „Fluid” in Fachkreisen ein Begriff für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hydraulik und Pneumatik sei. Erst wenn ein Fachbegriff sich allgemein durchgesetzt habe, lasse er sich in der Bezeichnung des Gegenstands des Unternehmens verwenden.
Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 GmbHG schreibt vor, die Firma der Gesellschaft müsse (entweder) von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein (oder – was in diesem Zusammenhang nicht interessiert – die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben … enthalten). Diese Regelung bedeutet – hierin besteht Einigkeit – daß der Gegenstand der Firma, erkennbar sein muß. Hieraus ergibt sich z. B., daß unverständliche Abkürzungen aus dem Tätigkeitsbereich der Gesellschaft unzulässig sind, etwa Parkota für eine Firma, die Parfümerien, Kosmetika und Toilette- Artikel vertreibt (diesen Fall berichtet Wellmann, DNotZ 1954, 117, 124), ebenso die Bezeichnung „A… GmbH” für eine Firma, die Rundfunkapparate herstellt (Wellmann, aaO; Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl. 1970, § 4 Anm. 2 A mit weit. Hinw.;. auch Veismann und Kuhn, GmbH-Rdsch. 1967, 95) oder „R…-GmbH” für ein Reisebüro (Re ise dienst) oder „Wiegema-GmbH” für eine Firma, die Wiegeeinrichtungen und Maschinen herstellt (Beispiele nach Wellmann, aaO, S. 125), oder „Bauhelf-GmbH” für eine Firma, die den Großhandel mit Baumaschinen und Baugeräten betreibt (OLG Neustadt, NJW 1962, 2208) oder „TARAvin GmbH” für eine Firma, die Schläuche, Folien und Profile aus Kunststoffen herstellt und vertreibt (LG Aachen, BB 1969, Beilage 10 zu Heft 34 S. 13); dagegen hat das KG (JW 1927, 130) die Bezeichnung „Kosmopharm GmbH” für eine Firma, die Kosmetika und pharmazeutische Artikel vertreibt, zugelassen, wogegen Schilling in Hachenburg, GmbHG, 6. Aufl. 1956, Anm. 2 zu § 4, sich – wohl zu Unrecht – wendet. Der Sinnzusammenhang der Firmenbezeichnung mit dem Gegenstand des Unternehmens kann auch durch ein Fremdwort charakterisiert werden („Frumentum-GmbH” für eine Getreidehandelsgesellschaft, OLG Karlsruhe, OLGE 43, 324 = JW 1923, 525) oder durch eine fremdsprachliche Bezeichnung („Enterprise Recreational Service GmbH”, LG Wiesbaden, BB 1969, Beilage 10 zu Heft 34, S. 14).
Wenn in der Rechtsprechung und Literatur z. T. verlangt wird, die Entlehnung der Firmenbezeichuung aus dem Gegenstand des Unternehmens müsse für die Allgemeinheit erkennbar sein (in diesem Sinne Baumbach/Hueck, aaO, aber nicht ganz widerspruchsfrei, s. ferner Schilling in Hachenburg, aaO), so kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Es kann nicht verlangt werden und es ist auch nicht sinnvoll, jedermann müsse die Firmenbezeichnung verstehen können (ebenso LG Wiesbaden, aaO; KG, NJW 1958, 1830 = GmbH-Rdsch. 1958, 163), das hieße: a...