Leitsatz (amtlich)

Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG setzen die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraus

Der Antragsteller hat die Beschwerde nach erfolgtem Hinweis zurückgenommen.

 

Normenkette

VersAusglG § 33 Abs. 1; FamFG § 224 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Tettnang (Beschluss vom 26.06.2013; Aktenzeichen 7 F 67/13)

 

Tenor

1. Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 25.7.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Tettnang vom 26.6.2013 - 7 F 67/13, ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne erneute persönliche Anhörung der geschiedenen Ehegatten gem. § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen, da das Rechtsmittel nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Entscheidung mit den nachfolgend dargestellten Gründen zu versehen.

2. Der Antragsteller mag die Zurücknahme des Rechtsmittels erwägen und prüfen, ob er zeitgleich die Aussetzung der Kürzung in einem gesonderten Verfahren neu beantragt.

3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.3.2014.

Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach §§ 32 ff. VersAusglG.

Unter dem Az. 7 F 391/09 führte das Familiengericht das Verbundverfahren über den Scheidungsantrag des Antragstellers vom 17.8.2009 durch, beim Familiengericht eingegangen am 19.8.2009 und der Antragsgegnerin zugestellt am 1.9.2009. Mit Beschluss vom 19.8.2010 trennte es die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 140 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 FamFG vom Verbund ab. Mit Beschluss vom 28.7.2010, rechtskräftig seit dem 28.7.2010, sprach das Familiengericht die Scheidung der Ehe von Antragsteller und Antragsgegnerin aus.

Das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich hat das Familiengericht fortgesetzt und ab Februar 2013 unter dem Az. 7 F 67/13 geführt. Mit Verfügung vom 4.2.2013 hat es darauf hingewiesen, dass das Versorgungsausgleichsverfahren nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG in einem selbständigen Verfahren fortzuführen sei, weil es vor dem 1.9.2009 anhängig gewesen und später vom Scheidungsverbund abgetrennt worden sei. Unter dem 26.2.2013 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Vertretung angezeigt und in dessen Namen beantragt, die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung sowie bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in Höhe des von ihm an die Antragsgegnerin bezahlten Unterhalts (derzeit 1.500 EUR) auszusetzen, bis die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für Altersrente erfülle und den Kürzungsbetrag gegebenenfalls noch um die Rentenbeträge zu kürzen, die der Antragsteller aufgrund der an ihn übertragenen Anrechte der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin i.H.v. 2,9210 Entgeltpunkten erhalte.

Nach vorangegangenem Hinweis und von den geschiedenen Ehegatten erteilter Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26.6.2013 den Versorgungsausgleich geregelt, Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten und unter Ziff. 2 entschieden: "Der Antrag des Antragstellers auf Anpassung/Aussetzung des Versorgungsausgleichs wird abgewiesen".

Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt:

Bei dem Verfahren auf Durchführung der Anpassung wegen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG handele es sich um ein selbständiges Verfahren gem. § 217 VersAusglG, da die §§ 32 ff. VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung voraussetzten.

Dem Antragsteller ist der Beschluss am 1.7.2013 zugestellt worden. Mit am 26.7.2013 bei dem Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 25.7.2013 hat er Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.6.2013 eingelegt und die Beschwerde zugleich begründet. Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,

I. den Beschluss des AG Tettnang vom 26.6.2013 in Ziff. 2 abzuändern und

II. die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung sowie bei der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg in Höhe des von ihm an die Antragsgegnerin bezahlten Unterhalts (derzeit 1.500 EUR) auszusetzen, bis die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für Altersrente erfülle und den Kürzungsbetrag gegebenenfalls noch um die Rentenbeträge zu kürzen, die der Antragsteller aufgrund der an ihn übertragenen Anrechte der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin i.H.v. 2,9210 Entgeltpunkten erhalte.

Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt:

Zu Unrecht habe das Familiengericht den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung abgewiesen. Die Auffassung, dass die §§ 32 ff. VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung zum Wertausgleich voraussetzen würden, entspreche nicht der herrschenden Meinung. Über den Antrag könne auch zusammen mit der Entscheidung zum ...

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