Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Umgang mit seinem am ... geborenen Sohn ... in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tettnang, Familiengericht, vom 06.12.2018 (2 F 581/18), wie folgt geregelt:

Der Kindesvater hat Umgang mit seinem Sohn stets von Sonntagmorgen, 09.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 08.00 Uhr, beginnend mit dem 31.03.2019. Der Antragsteller holt ... sonntags bei der Antragsgegnerin ab und bringt ihn mittwochmorgens - während der Kindergartenzeiten in den Kindergarten, außerhalb der Kindergartenzeiten zur Kindesmutter - zurück.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.

3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... geborene ... Jahre alte Antragsteller und die am ... geborene ... Jahre alte Antragsgegnerin lebten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und trennten sich nach fünfjähriger Beziehung, aus der der am ... geborene ... hervorging, im Juni 2018. Unter dem ..., das heißt noch vor Geburt des Kindes, erfolgte durch entsprechende Erklärungen vor dem Jugendamt ... sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Einrichtung eines gemeinsamen Sorgerechts. ... besucht seit dem ... den Städtischen Kindergarten ... und ist nach dem dortigen Entwicklungsbericht vom 07.01.2019 "in allen Bereichen (Motorik, Sprache, Kognition, Sozialverhalten, Spielverhalten) altersentsprechend entwickelt."

... hat seit dem Auszug seines Vaters seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter; der Umgang zwischen Vater und Sohn fand seitdem regelmäßig und verlässlich statt - von Mitte September bis Anfang November 2018 neben kurzfristigen weiteren Treffen wöchentlich von Donnerstag, 15.30 Uhr, bis Samstag, 19.00 Uhr. Auch die Kommunikation und Kooperation der Kindeseltern verlief - jedenfalls bis zum Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung - ohne größere Probleme.

Mit dem 05.11.2018 wurden die Umgangskontakte des Antragstellers zu ... durch die Antragsgegnerin auf 14-tägig, Freitag bis Sonntag, gekürzt.

Der Antragsteller trägt vor, die Einrichtung eines Wechselmodells entspreche dem Kindeswohl am besten - ... brauche Vater und Mutter. Dieses solle halbwöchig durchgeführt werden, da das Kind noch sehr jung sei und nicht eine ganze Woche lang ohne seine Mutter verbringen solle.

Zwar arbeite er mit 40 Stunden/Woche vollschichtig bei der Firma ..., könne seine Arbeitszeit jedoch eigenständig und flexibel gestalten und 40 Prozent in Gestalt von Homeoffice erledigen, das heißt etwa 80 Stunden/Monat. So sei es ihm möglich, ... bei Bedarf stets zu betreuen und zu versorgen. Er bewohne ein frisch renoviertes Wohnhaus in der Nähe seiner Eltern mit über 100 qm Wohnfläche und Garten. Bei Einrichtung eines Wechselmodells könne er erforderlichenfalls seine Arbeitszeit auf 35 Stunden/Woche reduzieren und die Einkommenseinbuße durch Mieteinnahmen ausgleichen.

Im letzten Jahr vor der Trennung habe er aufgrund der bestehenden Konflikte mit der Kindesmutter zwar wenig mit ihr und ... unternommen, sein Verhältnis zu seinem Sohn sei dennoch sehr herzlich und zugewandt.

Er zahle für seinen Sohn Unterhalt von monatlich 400 EUR und zudem die Kosten für die Kinderkrippe von monatlich 130 EUR. Es gehe ihm nicht darum, durch Einrichtung eines Wechselmodells die Unterhaltszahlungen zu kürzen (vgl. auch eidesstattliche Versicherung vom 14.11.2018 in dem Verfahren 2 F 572/18 des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang (hier Blatt 88, vorletzter Absatz). Er werde den Unterhalt bis auf weiteres weiterhin bezahlen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, sie sei ... primäre Bezugsperson und habe sich von seiner Geburt an um ihn gekümmert. Während der Antragsteller vollschichtig gearbeitet habe, habe sie Elternzeit genommen. Nachdem ... mit knapp zwei Jahren in den Kindergarten gekommen sei, habe sie ihre Berufstätigkeit zunächst im Umfang von 20 Prozent wiederaufgenommen und arbeite nun halbtags mit 20 Stunden/Woche im Klinikum ... als medizinische Fachangestellte in der Ort...

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