Verfahrensgang
AG Meiningen (Beschluss vom 04.12.2014; Aktenzeichen 5 F 592/13) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Meiningen vom 04.12.2014 - 5 F 592/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des AG vom 04.12.2014 nach den Modalitäten des Umgangsvergleichs vom 22.11.2013 vollstreckbar ist
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
V. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwalt...,..., beigeordnet.
Gründe
I. Der 1959 geborene Antragsteller und die 1978 geborene Antragsgegnerin lebten bis Januar 2013 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Beziehung ist der am 24.09.2006 geborenen Sohn G. N. hervorgegangen. Die Eltern üben die elterliche Sorge nach dem Beschluss des AG Meiningen vom 16.04.2014 (5 F 351/13) gemeinsam aus. Der Umgang wurde durch einen im vorliegenden Verfahren am 22.11.2013 vor dem Familiengericht Meiningen abgeschlossenen Zwischenvergleich dahingehend geregelt, dass G. im Wechsel das Wochenende jeweils bei Mutter oder Vater verbringt und im 14-tägigen Wechsel Freitags nach der Schule vom Vater dort abgeholt und übers Wochenende bis Mittwoch früh beim Vater bleibt, der ihn sodann zu Schule bringt. Daraufhin verbringt er das nächste Wochenende und die kommende Woche bei der Mutter, bis er dann wieder Freitags vom Vater von der Schule abholt wird.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die Durchführung eines paritätischen Wechselmodells dahingehend wünsche, dass G. die ungeraden Kalenderwoche bei ihm und die geraden Kalenderwochen bei der Mutter verbringt. Es entspreche auch dem Wunsch des Kindes, im wöchentlichen Wechsel beim Antragsteller und bei der Antragsgegnerin zu leben.
Mit am 12.09.2013 eingereichten Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, das Umgangsrecht wie folgt zu regeln:
Der Antragsteller ist berechtigt, das gemeinsame Kind G. N., geboren am 24.09. 2006,
1. an den ungeraden Kalenderwoche des Jahres, beginnend mit der 39. Kalenderwoche, von Freitag 15:00 Uhr bis den darauf folgenden Freitag 15:00 Uhr (Abholung in der Schule),
2. in der 1. Hälfte der Sommerferien für 3 Wochen
und
3. an hohen Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) im jährlichen Wechsel beginnend ab dem Jahr 2013
besuchsweise zu sich zu nehmen und in den Ferien mit dem Kind zu verreisen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass ein Wechselmodell nicht dem Kindeswohl am besten entspreche und sie hiermit auch nicht einverstanden sei.
Mit am 04.12.2014 erlassenem Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das AG den Umgang des Vaters mit dem Sohn G. dahingehend geregelt, dass sich G. 9 Tage bei seiner Mutter und 5 Tage bei seinem Vater aufhält und die Beteiligten die bisher ausgeübte Umgangsregelung insoweit beibehalten und die Anträge des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.
Der Vater hat gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 12.12.2014 zugestellten Beschluss mit am 09.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Darin bemängelt er, dass das Familiengericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und den geäußerten Wunsch des Kindes, eine Woche im Wechsel bei jedem Elternteil zu leben, missachtet habe. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und bittet um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Sie verteidigt die Beibehaltung des angeordneten Blockmodells, in dem eine den bisherigen Umgangszeiten entsprechende Festlegung erfolgte. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung.
Das Jugendamt... hat in seiner Stellungnahme vom 26.02.2015 ausgeführt, dass G. in einem persönlichen Gespräch geäußert habe, dass er gleich viel Zeit beim und Vater der Mutter verbringen wolle. Die Kindesmutter habe die Vermutung geäußert, dass der Wunsch des Kindes vom Vater beeinflusst worden sei, damit dieser keinen Unterhalt mehr zahlen müsse.
Der Verfahrensbeistand des Kindes hat in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 26.03.2015 darauf hingewiesen, dass beide Elternteile erziehungsgeeignet seien und G. sowohl zur Mutter als auch zum Vater ein liebevolles und enges Verhältnis habe. Der mit dem angefochtenen Beschluss des AG Meiningen angeordnete Umgang entspreche dem Kindeswohl. Der Verfahrensbeistand habe den Eindruck, dass der Kindesvater unbedingt einen paritätischen Aufenthalt des Kindes bei be...