Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen 12 O 502/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Festsetzung des Streitwerts in der Entscheidung der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 12.03.2015, Az 12 O 502/14, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das LG hat mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, den Streitwert festgesetzt und der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das LG hat zutreffend den Streitwert auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt, ohne dabei den Wert des bezifferten Antrags zu übergehen. Dieser übersteigt einschließlich der vom LG errechneten Zinsen nicht den festgesetzten Wert.

Das LG hat zu Recht das Interesse nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung bewertet und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Gem. § 48 Abs. 1, § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei es maßgeblich auf das Interesse des Klägers ankommt. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).

Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30.4.2008 - III ZR 202/07 -, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 9 Rn. 2). Es liegen auch im Hinblick auf die Bonuszinsregelung wirtschaftlich gleichbleibende Raten vor. Zwar erfordert die Zahlung des Bonuszinses eine Erklärung des Bausparers. Diese hat gem. § 6 Abs. 1 UAbs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eine rückwirkende Berechnung ab Vertragsbeginn zur Folge und steht somit einem erhöhten Zinssatz gleich.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 68 Abs. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9188650

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