Verfahrensgang

AG Freudenstadt (Beschluss vom 30.04.2018; Aktenzeichen 2 F 567/15)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2019; Aktenzeichen 1 BvR 340/19)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 30.04.2018 in Ziff. 1 bis 4 der Entscheidungsformel abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder V. E. D. F., geb. ......2012, und M. A. R. F., geb. ......2012, wird auf den Antragsteller übertragen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind G. E. J. F., geb. ......2017, wird auf die Antragsgegnerin übertragen, allerdings mit der Einschränkung, dass sie nur innerhalb Deutschlands umziehen darf bis zu einer Entfernung bis max. 250 km.

Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Ziff. 4 der Entscheidungsformel wird aufgehoben.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt (§ 45 Abs. 1, 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet und sind die Eltern der Kinder V. E. D., geb. ......2012, M. A. R., geb. ......2012, und G. E. J., geb. ...2017. Die Eltern waren für die Kinder gemeinsam sorgeberechtigt. Alle Kinder leben seit der Trennung der Eltern, die im Jahr 2015 erfolgte, bei der Mutter.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20.10.2015 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder V. und M. auf sich beantragt. Er trägt vor, die Mutter würde zu Unrecht den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder gegen seine Familie erheben und sie projiziere negative Erfahrungen aus ihrer eigenen Kindheit auf andere.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung dieser Anträge sowie die Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder auf sich.

Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das von Prof. em. Dr. K., am 20.01.2016 erstattet wurde. Auf das Gutachten wird verwiesen. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 02.06.2016 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Mutter wieder schwanger war und dass bei einem Umgangstermin beim Vater in der Hose von V. ein wie ein USB-Stick aussehendes Tonaufzeichnungsgerät gefunden wurde.

Ein von der Mutter eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Vater des Antragstellers und weitere Personen aus der Familie des Vaters wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 04.03.2016 eingestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 28.06.2016 zurückgewiesen. Der namens der Kinder V. und M. eingereichte Klageerzwingungsantrag wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.09.2016 verworfen.

Am ......2017 brachte die Mutter das Kind G. zur Welt. Vater des Kindes ist - inzwischen unstreitig - der Antragsteller. Anfänglich hatte dieser seine Vaterschaft in Frage gestellt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.06.2017 ein weiteres schriftliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das von Prof. Dr. G. und Dipl.-Psych. L., am 22.12.2017 erstattet wurde. Auf das Gutachten wird verwiesen. Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin gegen die Sachverständigen wurde durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.04.2018 zurückgenommen.

Das Jugendamt F. teilte dem Amtsgericht am 17.08.2017 mit, dass es aufgrund von Angaben der Mutter Strafanzeige gegen den Vater des Antragstellers erstattet habe. Die Mutter habe sich in Begleitung einer Mitarbeiterin des Weißen Rings an das Jugendamt gewandt und erklärt, dass sie sexuelle Übergriffe bei dem Sohn V. während der Umgänge beim Vater vermute. Dieses - zweite - Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Vater teilte mit, er werde sein Umgangsrecht mit den Kindern vorerst nicht ausüben.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.11.2017 ein schriftliches rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das von Frau Dr. R., am 15.01.2018 erstattet wurde. Auf das Gutachten wird verwiesen. Für die Erstellung des Gutachtens wurde bei V. u.a. eine Mastdarmspiegelung vorgenommen.

Die Mutter beantragt, die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei gemeinsamen Kinder auf sich zu übertragen. Der Vater beantragt die Zurückweisung der Anträge.

Die Angelegenheit wurde mit den Beteiligten und Frau S., die zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt worden war, mehrfach in einem Termin erörtert.

Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 30....

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