rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumserwerb durch Verarbeitung bei Erstellung eines Kunstwerks. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Arbeitet ein bildender Künstler über einen längeren Zeitraum hinweg an einem Kunstwerk, das in mehreren Entwicklungsstufen geschaffen wird, so entsteht zumindest mit jeder Entwicklungsstufe gem. § 950 BGB im Wege der Verarbeitung eine neue Sache im Eigentum des Künstlers.
Dingliche Rechte eines Dritten an der bisherigen Sache, d. h. an der früheren Entwicklungsstufe, gehen durch Weiterverarbeitung unter, es sei denn, der Künstler will die neue Sache im Eigentum des Dritten entstehen lassen.
Normenkette
BGB § 950
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Aktenzeichen 3 O 483/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 24.10.2000 wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien, beide bildende Künstler, sind in Scheidung lebende Eheleute.
Die Antragstellerin macht geltend, 1987 mit dem Antragsgegner eine BGB-Gesellschaft zur Erschaffung und zum Verkauf von Kunstgegenständen, insbesondere Gemälden, gegründet zu haben, die der Antragsgegner am 22.05.1999 gekündigt habe. Zum Gesellschaftsvermögen gehöre insbesondere das sog. S. Rundbild. Dieses Rundbild, das im Ablauf 30 m lang und ca. 4,5 m hoch ist, wird derzeit vom Antragsgegner zum bevorstehenden 900-jährigen Jubiläum des Klosters L. erstellt und befindet sich in diesem. Das Projekt wird von dem Förderverein S. Rundbild e.V., L., und der Stadt L. unterstützt. Beide haben zur Erstellung des Werkes erhebliche finanzielle Beiträge geleistet.
Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie festgestellt wissen will, nach der Kündigung des Antragsgegners im Wege der Anwachsung Alleineigentümerin des Rundbildes geworden zu sein.
Hilfsweise will sie Klage mit folgendem Antrag erheben:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Mitgesellschafterin der zwar gekündigten aber noch nicht abgewickelten H. und M. K., Maler und Grafiker GbR Miteigentümerin und Mitinhaberin der Rechte des 30 m langen, 4,5 m hohen S.-Rundbildes im Kloster L. ist.
Hinsichtlich des Hauptantrags hat das Landgericht Ellwangen den Prozesskostenhilfe-Antrag durch Beschluss vom 01.02.2000 und Nichtabhilfebeschluss vom 13.06.2000 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 07.09.2000 zurückgewiesen (20 W 19/2000).
Hinsichtlich des Hilfsantrags hat das Landgericht durch Beschluss vom 24.10.2000 ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhitfe verweigert. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner geltend mache, das S. – Rundbild durch Vereinbarung vom 15.01.1998 (Bl. 11) dem Förderverein übertragen zu haben, sei die beabsichtigte Feststellung im Verhältnis zwischen den Parteien zwecklos, da diese Frage nicht in einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, sondern nur in einem solchen unter Einbeziehung des Vereins geklärt werden könne.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, eine Eigentumsübertragung an den Förderverein S.-Rundbild e.V. sei nicht wirksam erfolgt, die angebliche Vereinbarung vom 15.01.1998 sei erst nachträglich zur Vorlage in diesem Verfahren erstellt worden. Auch stehe ihrer Wirksamkeit entgegen, dass der Förderverein gewusst habe, dass das Bild zu der von den Parteien gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehöre und der Antragsgegner nicht allein über es verfügen könne.
Die Behauptung, das Bild sei dem Förderverein übereignet worden, stehe auch im Widerspruch zu Äußerungen des Antragsgegners und auch des Fördervereins aus der Zeit nach dem angeblichen Abschluss der Vereinbarung.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der beabsichtigten Klage fehlt die zur Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht
1.
Nachdem der Antragsgegner nicht geltend macht, Eigentümer des Rundbildes zu sein, sondern dieses dem Förderverein wirksam übertragen zu haben, ist eine endgültige, rechtsverbindliche Klärung des Eigentumsrechts, wie das Landgericht zu Recht ausführt, in erster Linie im Verhältnis zum Förderverein zu suchen und das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die beabsichtigte Klage deshalb zumindest zweifelhaft (zur Problematik des Rechtsschutzbedürfnisses bei Streit über Drittrechtsverhältnisse Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., Rn. 3b zu § 256 ZPO).
2.
Unabhängig davon fehlt hinsichtlich der beantragten Feststellung von Eigentumsrechten die Erfolgsaussicht für die Klage nach dem derzeitigen Sachvortrag der Antragstellerin selbst dann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen und die Vereinbarung mit dem Förderverein vom 15.01.1998 unwirksam sein sollte und zwischen den Parteien die von der Antragstellerin behauptete BGB-Gesellschaft, die der Antragsgegner bestreitet, bestanden hat.
Der Antragsgegner ist unstreitig alleiniger Schöpfer des Rundbildes. Das Eigentum an einem solchen Werk entsteht ge...