Leitsatz (amtlich)
Für die Beurkundung von allgemeinen Umlegungsbedingungen durch den Bezirksnotar besteht keine Gebührenfreiheit, weil die Gebühren dem Notar selbst zufließen.
Normenkette
KostO § 143; BauGB § 79; LJKG §§ 7, 13
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 15.04.1993; Aktenzeichen 2 T 336/91 I) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Landgerichts Heilbronn vom 15.4.1993 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 15.308,– DM.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich im Bereich des Wohnungs- und Städtebaus betätigt. Auf Grund dessen hatte ihr die Stadt G. die sich im Zusammenhang mit einer Umlegung nach §§ 45 ff., 124 Abs. 2 BauGB ergebenden Aufgaben übertragen. Um den sich aus den Bestimmungen des Baugesetzbuchs ergebenden Verpflichtungen und Forderungen – vornehmlich gegenüber den Eigentümern der im Umlegungsgebiet Holderstock IV gelegenen Grundstücke – Rechnung zu tragen, entwarf die Beschwerdeführerin als weitere grundsätzliche Regelungen „Allgemeine Bestimmungen” in einer elfseifigen Urkunde, die sie am 12.9.1991 beim Beschwerdegegner notariell beurkunden ließ.
Diese Bestimmungen enthalten umfassende Regelungen zur Durchführung der amtlichen als auch der privatrechtlichen Umlegung. In den Verfahrensbestimmungen sind der der Stadt zustehende Flächenbeitrag festgesetzt, der Zuteilungsanspruch des beteiligten Eigentümers, die Besitzübergabe und anderes geregelt. Der Abschnitt über Erschließung regelt die Einzelheiten des zwischen der Stadt und den Umlegungsteilnehmern nach § 124 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Erschließungsvertrags. In dessen Abschnitt Ziff. 3 ist der Inhalt der Vollmacht beschrieben, die die Grundstückseigentümer zu erteilen haben. In einem weiteren Abschnitt sind die Honorarfrage der Beschwerdeführerin und die Kostentragung geregelt.
Für die Beurkundung brachte der Beschwerdegegner durch Rechnung vom 12.11.1991, geändert durch Rechnung vom 20.12.1991, eine volle Gebühr gem. § 36 Abs. 1 KostO aus dem unstreitigen Wert von 10.299.600,– DM in Höhe von 15.308,– DM in Ansatz. Dabei ging der Beschwerdegegner davon aus, daß es sich bei der von ihm vorgenommenen Beurkundung um ein Geschäft des öffentlichen Notars gehandelt hat.
Gegen die Kostenrechnung legte die Beschwerdeführerin gem. § 156 KostO Beschwerde ein. Sie beruft sich auf die Kostenbefreiung des § 79 BauGB und meint, es handele sich bei dem vom Beschwerdegegner beurkundeten Geschäft um ein amtliches Geschäft in Grundbuchsachen, wofür dem Beschwerdegegner nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 c LJKG (jetzt gleichlautend § 13 Abs. 1 Ziff. 1 c LJKG) deshalb kein Anteil an den Gebühren zustehe, weil er für sämtliche im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke – erfaßt in dem als Anlage zur Urkunde bezeichneten Lageplan – als Grundbuchbeamter zuständig sei. Die Umlegungsbestimmungen enthielten als sogenannte „Mutter-Urkunde” auch die der Beschwerdeführerin von den Eigentümern dieser Grundstücke zu erteilende notarielle Umlegungsvollmacht. Diese ermächtige zu Beurkundungen oder Beglaubigungen aller zu einer Grundbuchsache erforderlichen Willenserklärungen.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 15.4.1993 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die hiergegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, Abs. 4 KostO), jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzes Verletzung beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostO).
Das Landgericht hat rechts fehlerfrei festgestellt, daß der Beschwerdeführerin keine Gebührenfreiheit für die Beurkundung zusteht. Es handelte sich bei der Beurkundungstätigkeit des Bezirksnotars nicht um ein Amtsgeschäft, sondern um ein Geschäft des öffentlichen Notars, weshalb die Gebühren ihm selbst zufließen (§ 143 Abs. 1 KostO) und deshalb die in Betracht kommenden Gebührenbefreiungsvorschriften gem. § 143 Abs. 2 S. 1 KostO nicht anwendbar sind.
Die Gebührenbefreiung ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus § 79 BauGB, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind. Da § 11 Abs. 3 KostO a. F. bestimmte, daß nach dem 1.10.1957 in Kraft tretende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebührenfreiheit gewähren, für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren nur gelten, wenn sie ausdrücklich auch hiervon Befreiung gewähren, entsprach es herrschender Meinung, daß der 1960 in Kraft getretene § 79 BauGB (damals Bundesbaugesetz) notarielle Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren nicht umfaßte, weil er hiervon nicht ausdrücklich Befreiung gewährte (OLG Karlsruhe, Die Justiz 1968, 14; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 79 Rdz....