Leitsatz (amtlich)

Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung einer zweiten Antragsgegnerin und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei nach Auffassung der am Vergleich beteiligten Parteien damit beendet, wobei sie ausdrücklich erklärt, dass damit keine Erledigungserklärung oder Antragsrücknahme verbunden sei, wird das Beweisverfahren erst beendet, wenn die nicht im Vergleich berücksichtigte zweite Antragsgegnerin zu erkennen gibt, dass auch sie an einer Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr interessiert ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie die Auferlegung ihre Kosten ggü. der Antragstellerin beantragt. Die zweite Antragsgegnerin kann dann nach § 494a ZPO vorgehen. Der Sinn und Zweck des § 494a ZPO steht nicht entgegen, weil die zweite Antragsgegnerin nicht am Vergleichsschluss und auch nicht an der Beseitigung der Mängel beteiligt ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 494a, 269 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 10.07.2009; Aktenzeichen 3 OH 20/06 III)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin 2 wird der Beschluss des LG Heilbronn vom 10.7.2009 (3 OH 20/06 III) insoweit klargestellt, dass ein Vorgehen der Antragsgegnerin 2 nach § 494a ZPO möglich bleibt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin 2 gegen den Beschluss des LG Heilbronn vom 10.7.2009 (3 OH 20/06 III) zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin 2 zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin 2 begehrt die Auferlegung ihrer Kosten im selbständigen Beweisverfahren zu Lasten der Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 26.7.2006 hat die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens u.a. gegen die Antragsgegnerin 2 im Hinblick auf Mängel an Dachflächen und an den Öffnungssystemen der Schönwetter- und Schlechtwetterflügel in den Shedoberlichtern an dem Werksneubau in X beantragt. Die Antragsgegnerin 1 errichtete als Generalunternehmerin den Werksneubau in X,... Die Antragsgegnerin 2 war mit dem Projektmanagement beauftragt.

Im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens erstellte der Sachverständige A am 21.8.2007 ein Gutachten zu den Beweisfragen gemäß Beweisbeschluss vom 10.1.2007 (Bl. 166 d.A.). Mit Ergänzungsgutachten vom 25.7.2008 nahm der Sachverständige zu den Ergänzungsfragen der Parteien und Streithelfer Stellung (Bl. 409 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3.9.2008 beantragte die Antragstellerin, das Beweisverfahren durch die Begutachtung des Sachverständigen B im Hinblick auf die Mängel an den Öffnungssystemen der Schönwetter- und Schlechtwetterflügel in den Shedoberlichtern möglichst rasch fortzusetzen. Mit Beschluss vom 3.12.2008 ordnete das LG auf Antrag aller Beteiligter das Ruhen des Verfahrens an (Bl. 659 d.A.). Mit Schriftsatz vom 4.2.2009 (Bl. 661 d.A.) teilte die Antragstellerin mit, dass zwischen ihr und der Antragsgegnerin 1 sowie der Streitverkündeten X GmbH eine außergerichtliche Einigung im Hinblick auf die Mängel an den Öffnungssystemen der Schönwetter- und Schlechtwetterflügel in den Shedoberlichtern erzielt worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.5.2009 teilte die Antragstellerin folgendes mit:

"Nachdem die Parteien zu sämtlichen Mängeln, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind, eine gütliche Einigung erzielen konnten, ist das Verfahren nach Auffassung der Antragsstellerin beendet. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass mit dieser Mitteilung eine Erledigungserklärung oder eine Antragsrücknahme nicht verbunden sind."

Mit Verfügung vom 5.6.2009 wies das LG die Beteiligten darauf hin, dass das Verfahren nun länger als sechs Monate ruhe und die Parteien ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts mitteilen könnten (Bl. 672 d.A.). Mit Schriftsatz vom 4.6.2009 beantragte die Antragsgegnerin 2 die Auferlegung ihrer Kosten der Antragstellerin (Bl. 674 d.A.). Diesen Antrag wies das LG durch den angefochtenen Beschluss zurück, weil weder § 269 ZPO noch § 494a ZPO eine Grundlage für die begehrte Kostentragungspflicht bieten würden (Bl. 703 ff. d.A.).

II. Die gem. § 567 Abs. 1 und 2, §§ 569, 571 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegten sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin 2 ist nicht begründet. Eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin 2 ist hier nicht möglich, weil keine Erledigungserklärung und keine Antragsrücknahme der Antragstellerin vorliegt. Vielmehr ist das selbständige Beweisverfahren mit dem Wegfall des Interesses der Beteiligten an einer weiteren Beweiserhebung beendet worden, so dass die Antragsgegnerin 2 nach § 494a ZPO vorgehen kann.

1. Im Unterschied zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 10/04 III vor dem LG Heilbronn (OLG Stuttgart 10 W 47/09) hat hier die Antragstellerin mi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?