Leitsatz (amtlich)
Schließt die Antragstellerin mit einer Antragsgegnerin in einem laufenden selbständigen Beweisverfahren einen außergerichtlichen Vergleich hinsichtlich der bis dahin vom Sachverständigen festgestellten Mängel ohne Berücksichtigung der übrigen Antragsgegnerinnen und teilt sie daraufhin dem Gericht mit, das Verfahren sei damit beendet, ist dies als Antragsrücknahme auszulegen mit der Folge, dass ihr entspre-chend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten der übrigen Antragsgegnerinnen aufzuerlegen sind.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 494a
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 10.07.2009; Aktenzeichen 3 OH 10/04 III) |
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner 3 und 4 wird der Beschluss des LG Heilbronn vom 10.7.2009 (3 OH 10/04 III) abgeändert:
Die Kosten der Antragsgegnerinnen 3 und 4 im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 10/04 III vor dem LG Heilbronn fallen der Antragstellerin zur Last.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis 35.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerinnen 3 und 4 begehren die Auferlegung ihrer Kosten im selbständigen Beweisverfahren zu Lasten der Antragstellerin.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2004 hat die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens u.a. gegen die Antragsgegnerinnen 3 und 4 im Hinblick auf zahlreiche Leckagen der Gebäudehülle im Bereich der Bauteilanschlüsse an dem Werksneubau in X beantragt. Die Antragsgegnerin 1 errichtete als Generalunternehmerin den Werksneubau in X,... Mit der Generalplanung war der Antragsgegner 2 und mit der Fabrik- und Logistikplanung die Antragsgegnerin 3 beauftragt. Diese war auch mit dem Projektmanagement beauftragt, bis die Antragsgegnerin 4 damit betraut wurde.
Im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens erstellte der Sachverständige Aurnhammer ein Teil-Gutachten 1 zur Beweisfrage VII gemäß Beweisbeschluss vom 17.8.2004. Hierzu stellte die Antragstellerin ergänzende Fragen mit Schriftsatz vom 11.10.2007 (Bl. 306 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.10.2007 bestritt die Antragsgegnerin 4 ihre Verantwortlichkeit hinsichtlich der vom Sachverständigen A mit Gutachten vom 23.8.2007 festgestellten Mängel unter Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme des Dipl.-Ing. R vom 20.12.2000 (Anlage AG IV-1, Bl. 315 d.A.). Die Streithelferin 6 erhob mit Schriftsatz vom 16.11.2007 Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom 21.8.2007 (Bl. 385 d.A.). Der Antragsgegner 2 bestritt seine Verantwortlichkeit für die vom Sachverständigen A festgestellten Mängel mit Schriftsatz vom 16.11.2007 (Bl. 400 d.A.) Auch die Antragsgegnerin 1 wandte sich mit Schriftsatz vom 21.11.2007 (Bl. 439 d.A.) gegen die Feststellungen des Sachverständigen A vom 21.8.2007 und beantragte, dem Sachverständigen A die Ausführungen des Dipl.-Ing. W und des Büros Bauphysik 5 zur Stellungnahme vorzulegen. Darauf gestützt, kündigte das LG mit Verfügung vom 6.12.2007 (Bl. 453 d.A.) die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen A an, bat aber zuvor um Übersendung des Gutachtens vom 21.8.2007. Mit Schriftsatz vom 21.12.2007 (Bl. 459 d.A.) stellte die Antragstellerin weitere Fragen an den Sachverständigen A. Auch die Antragsgegnerin 4 stellte mit Schriftsatz vom 22.1.2008 (Bl. 478 d.A.) weitere Fragen.
Am 24.7.2008 legte der Sachverständige Dr. Y sein Gutachten zu den Fragen I. 2., I. 3., I. 4., II., IV. und VI. vor.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2008 teilte die Antragstellerin mit, dass sie mit der Antragsgegnerin 1 eine gütliche Einigung in der Sache anstrebe (Bl. 612 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 18.9.2008 bestritt die Antragsgegnerin 4 eine Mitverantwortlichkeit hinsichtlich der vom Sachverständigen Y festgestellten Mängel (Bl. 632 d.A.). Danach sei eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerinnen 1 und 2 gegeben.
Mit Schriftsatz vom 2.10.2008 (Bl. 644 d.A.) teilte die Antragstellerin die Fortsetzung der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen am 23.10.2008 mit. Die Beteiligten stellten weitere Stellungnahmen zu den beiden Gutachten im Hinblick auf die schwebenden Vergleichsverhandlungen vorerst zurück. Mit Schriftsatz vom 29.10.2008 teilte die Antragstellerin mit, "dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 bei der außergerichtlichen Vergleichsverhandlung am 23.10.2008 eine gütliche Einigung erzielen konnten. Das selbständige Beweisverfahren ist damit beendet." (Bl. 661 d.A.).
II. Die gem. § 567 Abs. 1 und 2, §§ 569, 571 ZPO statthaften und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen 3 und 4 sind begründet. Auf die sofortigen Beschwerden hin waren entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der Antragsgegnerinnen 3 und 4 im selbständigen Beweisverfahren der Antragstellerin zur Last zu legen.
Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung zugunsten oder zu Lasten der Hauptpartei. Die Kosten selbständiger Beweisverfahren sind vielmehr Kosten des Hauptsacheverfahrens, über ...