Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 29.07.2021 - Az. 1512-D-5013 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller/Beteiligte Ziffer 1 ist im Fürstentum Liechtenstein als Notar bestellt. Er beantragte beim Antragsgegner als gemäß § 5 der Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über das maschinell geführte Grundbuch vom 23. Februar 2000 (EGB-VO) zuständiger Behörde der Landesjustizverwaltung im Sinne des § 133 GBO am 5. Januar 2021 die Zulassung zum uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch. Als aufsichtsführende Behörde im Sinne von § 83 Abs. 1 und Abs. 3 GBV gab er in seinem Antrag die Notariatskammer des Fürstentums Liechtenstein an.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 wies der Antragsgegner den Antrag vom 5. Januar 2021 zurück und führte zur Begründung an, dass sich die Privilegierung nach § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nur auf inländische Notare beziehe. Die Grundbuchordnung verwende den Begriff "Notar" nicht nur in § 133 Abs. 2 Satz 2 und 4, sondern auch an anderen Stellen, ohne dabei ausdrücklich klarzustellen, ob davon nur in Deutschland oder auch im Ausland bestellte Notare umfasst sind. Jedenfalls für die gesetzliche Vollmachtsvermutung in § 15 Abs. 2 GBO und für die notarielle Vorprüfung in § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO werde einhellig vertreten, dass hiervon nur inländische Notare erfasst seien. Auch für die durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) zum 1. September 2013 geschaffene Möglichkeit der Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare gemäß § 133a GBO dürfe nichts Anderes gelten, weil die Verpflichtung zur Führung eines Protokolls nach § 133a Absatz 3 GBO i.V.m. § 85a GBV nur für deutsche Notare gelten könne. Nachdem in der Begründung zu § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO darauf abgestellt werde, die Notare seien mit Einführung von § 133a der Grundbuchordnung praktisch zu "Außenstellen der Grundbuchämter geworden" (BT-Drs. 19/10348 S. 43), dürfte § 133 Absatz 2 GBO so zu verstehen sein, dass die darin vorgesehenen "Privilegien" nur für inländische Notare gelten. Ein Notar im Fürstentum Liechtenstein könne daher nur am eingeschränkten Abrufverfahren i.S.v. § 82 Abs. 2 GBV teilnehmen und auch das nur, wenn von einer Vielzahl an Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen sei.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 vom 13. September 2021 auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, ihm den automatisierten und uneingeschränkten Zugang zum maschinell geführten Grundbuch in Baden-Württemberg zu eröffnen. Der Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er mit der ablehnenden Entscheidung als ein in Liechtenstein bestellter öffentlicher Notar in seinem im Europäischen Wirtschaftsraum garantierten Recht auf Gleichbehandlung diskriminiert würde, zumal mit der Einsichtnahme ins Grundbuch kein rechtsgestaltender Akt verbunden wäre. Die in § 133 Abs. 2 GBO (bei der Angabe von § 133 a Abs. 2 GBO handelt es sich um ein Schreibversehen) genannten Privilegien müssten auch für ausländische Notare gelten. Die Zulassungsentscheidung könne zudem mit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG hinsichtlich der Protokollierungspflicht im Sinne des § 133 a Abs. 3 GBO versehen werden. Unberücksichtigt sei ferner geblieben, dass der Antragsteller ein deutscher Volljurist sei und zugleich im Fürstentum Liechtenstein als Rechtsanwalt niedergelassen und die liechtensteinische Notariatsprüfung erfolgreich absolviert habe. Eine "eingeschränkte" Zulassung sei dem Antragsteller zudem kaum zumutbar.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass eine stichprobenartige Kontrolle gemäß § 83 Abs. 1 GBV im Ausland nicht durchführbar sei. Zudem sei eine stichprobenartige Kontrolle im Hinblick auf die "Vielnutzer" auf eine noch machbare Menge begrenzt.
In der Folge vertieft der Antragsteller sein Vorbringen und verweist insbesondere auf die garantierte Dienstleistungsfreiheit im europäischen Wirtschaftsraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Ablehnungsbescheid vom 29. Juli 2021 ist ein Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. OLG München Beschluss vom 5.2.2013 - 9 VA 17/12; Dressler-Berlin in Meikel Grundbuchordnung, 12. Aufl. 2021, § 133 Rn. 70). Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zuständig. Die Frist des § 26 EGGVG ist gewahrt, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Monatsfrist bei der Gerichtsabteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart eingegangen ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die Zulassungsstelle ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, einem im Au...