Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftspflicht bei Geltung Kroatischen Güterrechts
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung nach Kroatischem Recht.
Normenkette
kroat. FamG § 251 ff.
Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Aktenzeichen 6 F 8/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.4.2001 (6 F 8/01) wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das AG hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert (§ 114 ZPO).
1. Kindesunterhalt:
Die Mutter der Kinder D., geboren am 13.10.1986 und D., geboren am 5.10.1988 kann die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht im eigenen Namen als Partei geltend machen. Denn es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die der Klägerin die Befugnis verleihen könnte im Wege der Prozessstandschaft, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.
Die am 2.1.1971 geschlossene Ehe der Parteien, beide kroatischer Staatsangehörigkeit, wurde durch Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.10.1999, rechtskräftig seit 23.12.1999 geschieden. Sowohl die Eltern als auch die Kinder leben in der Bundesrepublik Deutschland. Sonach ist für die Unterhaltsansprüche der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB = Art. 4 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973). Gleiches gilt auch für die Frage, wer den Unterhaltsanspruch geltend machen kann (Art. 18 Abs. 6 Nr. 2 EGBGB). Danach sind regelmäßig im Unterhaltsprozess der Unterhaltsschuldner und der Unterhaltsgläubiger selbst Parteien des gerichtlichen Verfahrens.
Grundsätzlich werden minderjährige Kinder von den Eltern gemeinsam vertreten (§ 1626 Abs. 1 BGB). Klagt aber ein Kind gegen einen sorgeberechtigten Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil ausnahmsweise nur im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und stellt einen Fall der sog. gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Das Kind soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Ehescheidung aus den Streitigkeiten und aus allen Gerichtsverfahren der Eltern herausgehalten werden.
Zurzeit der am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen Klageschrift vom 21.12.2000 lagen diese Voraussetzungen einer Prozessstandschaft aber nicht mehr vor.
Deshalb müssen die Kinder jetzt ihre Unterhaltsansprüche wieder im eigenen Namen – gesetzlich vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil – geltend machen (vgl. Gerhard, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rz. 196; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1629 Rz. 30)
Dies gilt auch, wenn den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zusteht. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, vertritt dann nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB das Kind im Unterhaltsverfahren. Dieser Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht, der den Grundsatz der Gesamtvertretung der Eltern einschränkt, macht ein aufwandäges Verfahren zur ansonsten notwendigen Pflegerbestellung unnötig.
Muss aber das eheliche Kind nach der Scheidung seiner Eltern seinen Unterhalt im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch den (mit-)sorgeberechtigten Elternteil einklagen, ist eine vom sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen.
Für ein derartiges Vorgehen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
2. Güterrecht:
Dass die Klägerin als geschiedene Ehefrau güterrechtliche Ansprüche gegen den Ehemann zugleich im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt verfolgt, stellt einen Fall der (zulässigen) objektiven Klagenhäufung dar und begegnet – entgegen der Andeutung des FamG – keinen durchgreifenden Bedenken.
Die Klägerin hat indessen die Voraussetzungen für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit güterrechtlicher Ansprüche gegen den Ehemann nicht dargetan.
Einschlägiges Recht ist, wovon das AG zutreffend ausgegangen ist, das kroatische Heimatrecht der Parteien, nämlich das Familiengesetz vom 16.12.1998, das mit Wirkung zum 1.7.1999 in Kraft getreten ist. Es ist nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen in Art. 363 ff. auch anwendbar auf die Ehe der Parteien, die bereits vor seinem In-Kraft-Treten die Ehe geschlossen hatten (vgl. Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB).
Soweit die Klägerin daher geltend macht, der Beklagte habe über sein gesamtes, bei Beendigung der Ehe vorhandenes Vermögen Auskunft zu erteilen, kann der Senat dem nicht folgen.
Das Heimatrecht der Parteien unterscheidet in seinen einschlägigen Vorschriften zwischen gemeinsamen und besonderem Vermögen, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Denn nach Art. 251 ff. des ...