Entscheidungsstichwort (Thema)
selbständiges Beweisverfahren. Streitwertbeschwerde
Verfahrensgang
LG Ulm (Beschluss vom 07.11.1991; Aktenzeichen 4 OH 3/91-01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 07.11. 1991
abgeändert:
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf
16.000,– DM
festgesetzt.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 28.11.1991 eingelegte und mit weiterem Schriftsatz vom 06.12.1991 näher begründete Beschwerde ist gem. § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567, 569 ZPO zulässig. Insbesondere können die Bevollmächtigten der Antragstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aus eigenem Recht Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts verlangen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß gem. § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens abzustellen ist. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist jedoch nicht lediglich die Sicherstellung eines bestimmten Beweismittels, sodaß auch nicht gesagt werden kann, das Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung sei regelmäßig geringer zu bewerten als der durchzusetzende Anspruch.
Die Antragstellerin erstrebte mit dem vorliegenden Verfahren die umfassende Klärung der behaupteten Gewährleistungsansprüche bezüglich der von der Antragsgegnerin betonierten Verkehrsfläche im Bereich der westlichen Ausfahrt des Neubaus der Fahrzeugwaschanlage …. Zunächst, sollte festgestellt werden, ob die Verkehrsfläche Risse aufweist, sodann, ob die Ursache der Rissebildung im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegt und schließlich, welcher Aufwand für die Beseitigung etwa festzustellender Mängel erforderlich ist. Nach Anordnung der Beweissicherung durch Beschluß des Landgerichts Ulm vom 07.08.1991 sind diese Fragen durch Sachverständigengutachten der Dipl.-Ing. … eingehend beantwortet worden. Die letztgenannte Frage ist von der Sachverständigen dahin beantwortet worden, daß die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf 16.000,– DM zu schätzen seien.
Ziel des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO neuer Fassung ist die Vermeidung eines Rechtsstreits durch Klärung bestimmter Streitpunkte, notfalls die Vorbereitung des Rechtsstreits durch Vorwegnahme der Beweisaufnahme, vgl. § 493 ZPO neuer Fassung. Deshalb ist es gerechtfertigt, für das Beweisverfahren den Hauptsachewert anzusetzen, soweit sich die Streitgegenstände von Beweisverfahren und Hauptprozeß decken (ebenso Zöller-Schneider, 17. Aufl., Rn. 16 zu § 3 ZPO Stichwort: Beweissicherung). Maßgebend ist daher der Wert der von der Antragstellerin begehrten und nach dem Sachverständigengutachten erforderlichen Nachbesserung. Bei deren Bewertung ist von den im Sachverständigengutachten ermittelten Nachbesserungskosten auszugehen, nicht von den von der Antragstellerin bei Einleitung des Verfahrens überschlägig geschätzten Kosten von ca. 10.000,– DM.
Auf die Beschwerde ist der Streitwert daher unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts auf 16.000,– DM festzusetzen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Unterschriften
Dr. Hartmaier, Richterin am OLG Dr. Modersohn kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben., Dr. Hartmaier, Greiner
Fundstellen