Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtschuldnerische Haftung geschiedener Ehegatten für ein Darlehen zur Finanzierung einer im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Eigentumswohnung. Freistellungsanspruch des Ehemannes trotz Berücksichtigung der von ihm erbrachten Zinszahlungen bei der Unterhaltsberechnung
Leitsatz (amtlich)
Sind in der Unterhaltsberechnung nur die monatlichen Zinszahlungen berücksichtigt, ist darin keine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Darlehenskapital zu sehen.
Normenkette
BGB § 426 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 15.12.2009; Aktenzeichen 7 F 2590/09) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2009 wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. bewilligt. Der Antragsteller hat keine Raten oder sonstigen Beträge auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu entrichten.
Gründe
Auf seine zulässige sofortige Beschwerde ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen.
Der Antragsteller macht einen Freistellungsanspruch gegen die von ihm geschiedene Antragsgegnerin im Hinblick auf ein inzwischen endfälliges Darlehen geltend, das beide zur Finanzierung einer im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung aufgenommen hatten. Das AG hat einen Freistellungsanspruch verneint mit der Begründung, die erfolgte Berücksichtigung der vom Antragsteller auf das Darlehen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts stelle eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Zwar kann sich aus der Berücksichtigung von Darlehensraten im Rahmen der Unterhaltsberechnung eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne ergeben. Jedoch muss im konkreten Fall deren Inhalt und Reichweite geprüft werden.
Vorliegend hat der Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 18.2.2009 im Scheidungsverbundverfahren 7 F 615/08 unter Beifügung eines Belegs ausgeführt, dass eine Tilgung des betreffenden Darlehens nicht erbracht wird. Dies ist unbestritten geblieben, und die Zinszahlungen wurden im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 16.3.2009, auf den das Verbundurteil wegen der Unterhaltsberechnung Bezug nimmt, als unstreitige Position in die Berechnung eingestellt. Daraus folgt, dass sich die in der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung liegende Bestimmung nur auf die Tragung der Zinslast bezieht und nicht auch auf die Frage, wer im Innenverhältnis die Begleichung der Darlehenshauptforderung selbst zu übernehmen hat (zu dieser Unterscheidung vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 16.10.1998 - 5 UF 255/97, OLGR 1999, 8).
Eine Verpflichtung des Antragstellers, das Darlehenskapital, abweichend von der
Bestimmung über die Zinslast, in vollem Umfang zurückzuzahlen, lässt sich allein aus der Berücksichtigung der Zinsen bei der Unterhaltsberechnung nicht ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf eine vom AG erwogene Verpflichtung des Antragstellers, einer bestimmten Anschlussfinanzierung zuzustimmen.
In Bezug auf den hier verfahrensgegenständlichen Kreditbetrag spricht der Umstand, dass die Eigentumswohnung, die mit dem Darlehen finanziert wurde, im Alleineigentum der Antragsgegnerin stand, im Grundsatz dafür, dass die Antragsgegnerin für die Rückführung im Innenverhältnis allein aufkommen muss, zumal die Ehe bereits geschieden ist (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl. Rz. 313). Auch wenn insoweit ggf. noch weitere Umstände berücksichtigt werden können (vgl. hierzu im Einzelnen Wever, a.a.O.), führt dieser Grundsatz dazu, dass die Erfolgsaussichten des auf Freistellung in vollem Umfang gerichteten Sachantrags nicht verneint werden können.
Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers war eine Ratenzahlungspflicht nicht anzuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 2288455 |
FamRZ 2010, 1165 |
NJW-RR 2010, 1011 |
FPR 2010, 6 |
ZFE 2011, 33 |